Artikel 191 RL 2009/138/EG

Beteiligung an einer Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene

Das Recht von Versicherungsunternehmen auf Beteiligung an einer Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene wird von keinen anderen als den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen abhängig gemacht.

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