Artikel 193 RL 2009/138/EG

Statistische Daten

Die Herkunftsmitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitversicherer über statistische Daten verfügen, aus denen der Umfang der auf Gemeinschaftsebene getätigten Mitversicherungsgeschäfte, an denen sie beteiligt sind, sowie die betreffenden Mitgliedstaaten hervorgehen.

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