Artikel 206 RL 2009/138/EG
Krankenversicherung als Alternative zur Sozialversicherung
(1) Mitgliedstaaten, in denen Verträge zur Deckung der unter den Zweig 2 von Anhang I Teil A eingestuften Risiken die im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehene Krankenversicherung ganz oder teilweise ersetzen können, können verlangen, dass
- a)
- der Vertrag den von diesem Mitgliedstaat erlassenen spezifischen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses in Bezug auf diesen Versicherungszweig entspricht;
- b)
- den Aufsichtsbehörden dieses Mitgliedstaats die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen vor deren Anwendung mitgeteilt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Krankenversicherung im Sinne von Absatz 1 in technischer Hinsicht nach Art der Lebensversicherung zu betreiben ist, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- die Prämien werden unter Zugrundelegung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten, die für den Mitgliedstaat, in dem das Risiko gelegen ist, maßgeblich sind, entsprechend der versicherungsmathematischen Methode berechnet;
- b)
- es wird eine Alterungsrückstellung gebildet;
- c)
- der Versicherer kann den Vertrag nur innerhalb einer bestimmten Frist kündigen, die von dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, festgelegt wird;
- d)
- in dem Vertrag ist die Möglichkeit einer Prämienerhöhung oder einer Senkung der Zahlungen selbst bei laufenden Verträgen vorgesehen;
- e)
- in dem Vertrag ist die Möglichkeit vorgesehen, dass die Versicherungsnehmer ihren laufenden Vertrag in einen neuen Vertrag gemäß Absatz 1 umwandeln können der von demselben Versicherungsunternehmen oder derselben Niederlassung unter Berücksichtigung ihrer erworbenen Rechte angeboten wird.
In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Fall wird der Alterungsrückstellung Rechnung getragen und kann eine erneute ärztliche Untersuchung nur bei einer Erhöhung des Versicherungsschutzes verlangt werden.
Die Aufsichtsbehörden dieses Mitgliedstaats veröffentlichen die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten und übermitteln sie den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats.
Die Prämien müssen ausgehend von angemessenen versicherungsmathematischen Hypothesen hoch genug sein, damit die Versicherungsunternehmen all ihren Verpflichtungen unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte ihrer Finanzlage nachkommen können. Der Herkunftsmitgliedstaat verlangt, dass seiner Aufsichtsbehörde die technische Grundlage für die Prämienberechnung mitgeteilt wird, bevor das Versicherungsprodukt angeboten wird.
Die Unterabsätze 3 und 4 gelten auch für die Änderung bestehender Verträge.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.