Artikel 212 RL 2009/138/EG

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

a)
„beteiligtes Unternehmen” ein Mutterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, das eine Beteiligung hält, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine in Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG beschriebene Beziehung verbunden ist;
b)
„verbundenes Unternehmen” ein Tochterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen durch eine Beziehung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist;
c)
„Gruppe” eine Gruppe von Unternehmen,

i)
die aus einem beteiligten Unternehmen, dessen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das beteiligte Unternehmen oder dessen Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine in Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG beschriebene Beziehung verbunden sind, besteht oder
ii)
die auf der Einrichtung von vertraglichen oder sonstigen starken und nachhaltigen finanziellen Beziehungen zwischen allen diesen Unternehmen beruht und zu der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnliche Vereine gehören können, sofern:

eines dieser Unternehmen durch zentrale Koordination einen beherrschenden Einfluss auf die Entscheidungen aller der Gruppe angehörenden Unternehmen ausübt, darunter auch die Finanzentscheidungen; und

die Einrichtung und Auflösung dieser Beziehungen für die Zwecke dieses Titels der vorherigen Genehmigung durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterliegen;

das Unternehmen, das die zentrale Koordination ausübt, wird als Mutterunternehmen und die anderen Unternehmen werden als Tochterunternehmen betrachtet;

d)
„für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde” die gemäß Artikel 247 bestimmte, für die Gruppenaufsicht zuständige Aufsichtsbehörde;
e)
„Kollegium der Aufsichtsbehörden” eine permanente, aber flexible Struktur für die Zusammenarbeit, Koordinierung und Erleichterung der Entscheidungsfindung in Bezug auf die Beaufsichtigung einer Gruppe;
f)
„Versicherungsholdinggesellschaft” ein Mutterunternehmen, das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen sind, unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat;
g)
„gemischte Versicherungsholdinggesellschaft” ein Mutterunternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Drittlandsversicherungsunternehmen noch ein Rückversicherungsunternehmen noch ein Drittlandsrückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungsholdinggesellschaft noch eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat;
h)
„gemischte Finanzholdinggesellschaft” eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG.

(2) Für die Zwecke dieses Titels betrachten die Aufsichtsbehörden als Mutterunternehmen auch jedes Unternehmen, das nach Ansicht der Aufsichtsbehörden einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen tatsächlich ausübt.

Als Tochterunternehmen wird auch jedes Unternehmen betrachtet, auf das ein Mutterunternehmen nach Ansicht der Aufsichtsbehörden einen beherrschenden Einfluss tatsächlich ausübt.

Als Beteiligung wird auch das direkte oder indirekte Halten von Stimmrechten oder Kapital an einem Unternehmen betrachtet, auf das nach Ansicht der Aufsichtsbehörden ein maßgeblicher Einfluss tatsächlich ausgeübt wird.

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