Artikel 217 RL 2009/138/EG
Mehrere Mitgliedstaaten umspannendes Mutterunternehmen
(1) Gestatten die Mitgliedstaaten ihren Aufsichtsbehörden die in Artikel 216 genannte Entscheidung, so stellen sie ihnen ebenfalls frei, mit den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten, in denen sich ein verbundenes Unternehmen befindet, das ebenfalls oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene ist, zu vereinbaren, auf Ebene einer mehrere Mitgliedstaaten umspannenden Teilgruppe eine Gruppenaufsicht durchzuführen.
Haben die betroffenen Aufsichtsbehörden eine Vereinbarung nach Unterabsatz 1 geschlossen, findet auf Ebene eines in Artikel 216 genannten obersten Mutterunternehmens keine Gruppenaufsicht statt, wenn sich dieses in einem anderen Mitgliedstaat als die in Unterabsatz 1 genannte Teilgruppe befindet.
Die Aufsichtsbehörden erläutern ihre Vereinbarung in diesem Fall sowohl der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde als auch dem auf Unionsebene obersten Mutterunternehmen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet das Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe a.
(2) Artikel 216 Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
(3) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen eine Entscheidung gemäß Absatz 1 dieses Artikels getroffen werden kann.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.