Artikel 222 RL 2009/138/EG

Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel

(1) Die Mehrfachberücksichtigung der auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel bei mehreren in diese Berechnung einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist unzulässig.

Aus diesem Grund bleiben für den Fall, dass die in Unterabschnitt 4 beschriebenen Methoden dies nicht vorsehen, bei der Berechnung der Solvabilität auf Gruppenebene folgende Beträge unberücksichtigt:

a)
der Wert aller Vermögenswerte des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, mit denen Eigenmittel finanziert werden, die auf die Solvenzkapitalanforderung eines seiner verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen angerechnet werden dürfen;
b)
der Wert aller Vermögenswerte eines mit dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, mit denen Eigenmittel finanziert werden, die auf die Solvenzkapitalanforderung dieses beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angerechnet werden dürfen;
c)
der Wert aller Vermögenswerte eines mit dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, mit denen Eigenmittel finanziert werden, die auf die Solvenzkapitalanforderung eines anderen mit diesem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angerechnet werden dürfen.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen folgende Bestandteile nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als sie auf die Solvenzkapitalanforderung des betreffenden verbundenen Unternehmens angerechnet werden dürfen.

a)
Überschussfonds nach Artikel 91 Absatz 2 eines verbundenen Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird;
b)
gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital eines mit dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird.

Von der Berechnung auszunehmen sind aber auf jeden Fall folgende Bestandteile:

i)
gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital, das eine potenzielle Verbindlichkeit für das beteiligte Unternehmen darstellt;
ii)
gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das eine potenzielle Verbindlichkeit für ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen darstellt;
iii)
gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das eine potenzielle Verbindlichkeit für ein anderes mit demselben beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen darstellt.

(3) Sind die Aufsichtsbehörden der Auffassung, dass neben den in Absatz 2 genannten Bestandteilen bestimmte Eigenmittel, die auf die Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angerechnet werden können, zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird, tatsächlich nicht bereitgestellt werden können, so dürfen diese Eigenmittel nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als sie zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Unternehmens zulässig sind.

(4) Die Summe der in den Absätzen 2 und 3 genannten Eigenmittel darf die Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nicht übersteigen.

(5) Alle anrechnungsfähigen Eigenmittel eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird, die nach Artikel 90 vorab von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen, dürfen nur in die Berechnung einbezogen werden, wenn sie von der für die Beaufsichtigung dieses verbundenen Unternehmens zuständigen Aufsichtsbehörde ordnungsgemäß zugelassen wurden.

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