Artikel 225 RL 2009/138/EG
Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
Hat das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mehr als ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, wird die Solvabilität der Gruppe unter Einbeziehung all dieser verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen berechnet.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei der Berechnung der Solvabilität eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das die Solvabilität der Gruppe berechnet wird, die Solvenzkapitalanforderung dieses anderen Mitgliedstaats und die Eigenmittel, die dort zur Bedeckung dieser Anforderung herangezogen werden können, berücksichtigt werden.
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