Artikel 227 RL 2009/138/EG

Gleichwertigkeit im Zusammenhang mit Drittlandsversicherungs- und Drittlandsrückversicherungsunternehmen

(1) Wird für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das beteiligtes Unternehmen eines Drittlandsversicherungs- oder Drittlandsrückversicherungsunternehmens ist, die Solvabilität der Gruppe gemäß Artikel 233 berechnet, so wird das Drittlandsversicherungs- oder Drittlandsrückversicherungsunternehmen nur für die Zwecke dieser Berechnung wie ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt.

Unterliegt dieses Unternehmen jedoch in dem Drittland, in dem es seinen Sitz hat, der Zulassungspflicht und einer Solvenzanforderung, die der in Titel I Kapitel VI festgelegten zumindest gleichwertig ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in Bezug auf dieses Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung dieses Drittlands und die dort auf diese Anforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel bei der Berechnung berücksichtigt werden.

(2) Wurde kein delegierter Rechtsakt nach Absatz 4 oder Absatz 5 des vorliegenden Artikels erlassen, so wird die Überprüfung im Hinblick darauf, ob die Vorschriften des Drittlandes zumindest gleichwertig sind, auf Wunsch eines beteiligten Unternehmens oder auf eigene Initiative von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde vorgenommen. Die EIOPA unterstützt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.

Bevor die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde über die Gleichwertigkeit entscheidet, hört sie hierzu mit Unterstützung der EIOPA die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden an. Die betreffende Entscheidung wird anhand der gemäß Absatz 3 festgelegten Kriterien getroffen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde trifft keine ein Drittland betreffende Entscheidung, die einer zuvor gegenüber diesem Drittland getroffenen Entscheidung widerspricht, es sei denn, dies ist erforderlich, um erheblichen Änderungen des in Titel I Kapitel VI beschriebenen Aufsichtssystems und des Aufsichtssystems des Drittlands Rechnung zu tragen.

Sind die Aufsichtsbehörden mit der gemäß Unterabsatz 2 getroffenen Entscheidung nicht einverstanden, können sie gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

(3) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien erlassen, anhand deren bestimmt wird, ob das Solvabilitätssystem eines Drittlands dem in Titel I Kapitel VI beschriebenen System gleichwertig ist.

(4) Wurden die gemäß Absatz 3 festgelegten Kriterien von einem Drittland erfüllt, kann die Kommission im Einklang im Artikel 301a und mit Unterstützung der EIOPA gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 delegierte Rechtsakte erlassen, um festzustellen, dass das Aufsichtssystem dieses Drittlands dem in Titel I Kapitel VI beschriebenen System gleichwertig ist.

Diese delegierten Rechtsakte werden regelmäßig überprüft, um etwaigen erheblichen Änderungen des in Titel I Kapitel VI beschriebenen Aufsichtssystems und des Aufsichtssystems des Drittlands Rechnung zu tragen.

Die EIOPA veröffentlicht ein Verzeichnis aller in Unterabsatz 1 genannten Drittländer auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.

(5) Abweichend von Absatz 4 kann die Kommission selbst dann, wenn die gemäß Absatz 3 festgelegten Kriterien von einem Drittland nicht erfüllt wurden, für den in Absatz 6 genannten begrenzten Zeitraum im Einklang mit Artikel 301a und mit Unterstützung der EIOPA gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 delegierte Rechtsakte erlassen, dass das in einem Drittland angewandte Solvabilitätssystem für Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland dem in Titel I Kapitel VI dieser Richtlinie beschriebenen System vorläufig gleichwertig ist, sofern:

a)
nachgewiesen werden kann, dass zurzeit ein Solvabilitätssystem, das gemäß Absatz 4 für gleichwertig befunden werden kann, besteht oder von dem Drittland übernommen und angewendet werden kann;
b)
das Drittland über ein Solvabilitätssystem verfügt, das risikobasiert ist und quantitative und qualitative Solvenzanforderungen sowie Anforderungen für die aufsichtliche Berichterstattung und Transparenz vorsieht;
c)
das Recht des Drittlandes die Zusammenarbeit und den Austausch vertraulicher aufsichtlicher Informationen mit der EIOPA und den genannten Aufsichtsbehörden grundsätzlich ermöglicht;
d)
das Drittland über ein unabhängiges Aufsichtssystem verfügt und
e)
das Drittland Vorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses eingeführt hat, die für alle Personen gelten, die im Namen seiner Aufsichtsbehörden tätig sind.

Die EIOPA veröffentlicht ein Verzeichnis aller in Unterabsatz 1 genannten Drittländer auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.

(6) Der anfängliche Zeitraum der vorläufigen Gleichwertigkeit nach Absatz 5 beträgt 10 Jahre, es sei denn, dass vor Ablauf dieser Frist

a)
der betreffende delegierte Rechtsakt widerrufen wurde oder
b)
ein delegierter Rechtsakt gemäß Absatz 4 mit der Wirkung erlassen wurde, dass das Aufsichtssystem dieses Drittlands als gleichwertig mit dem in Titel I Kapitel IV beschriebenen System befunden wurde.

Die Anerkennung der vorläufigen Gleichwertigkeit wird um Zeiträume von 10 Jahren verlängert, wenn die in Absatz 5 genannten Kriterien weiterhin erfüllt werden. Die Kommission erlässt diesbezügliche delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 301a und mit der Unterstützung der EIOPA im Einklang mit Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.

Bei delegierten Rechtsakten über eine vorläufige Gleichwertigkeit sind die Berichte der Kommission gemäß Artikel 177 Absatz 2 zu berücksichtigen. Solche delegierten Rechtsakte werden von der Kommission regelmäßig überprüft. Die EIOPA unterstützt die Kommission bei der Bewertung dieser Entscheidungen. Die Kommission setzt das Europäische Parlament über laufende Überprüfungen in Kenntnis und erstattet ihm über ihre Schlussfolgerungen Bericht.

(7) Wurde gemäß Absatz 5 ein delegierter Rechtsakt erlassen, mit dem festgestellt wurde, dass das Aufsichtssystem eines Drittlands vorläufig gleichwertig ist, so gilt dieses Drittland für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 2 als gleichwertig.

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