Artikel 23 RL 2009/138/EG
Tätigkeitsplan
(1) Der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c genannte Tätigkeitsplan muss Angaben oder Nachweise zu folgenden Punkten enthalten:
- a)
- der Art der Risiken oder Verpflichtungen, die das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu übernehmen gedenkt;
- b)
- der Art der Rückversicherungsverträge, die das Rückversicherungsunternehmen mit Zedenten zu schließen gedenkt;
- c)
- den Grundzügen ihrer Rückversicherung und Retrozession;
- d)
- den Basiseigenmittelbestandteilen, die die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderungen darstellen;
- e)
- den voraussichtlichen Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie den hierfür vorgesehenen finanziellen Mitteln; ferner zu den Mitteln, über die das Versicherungsunternehmen für die versprochene Beistandsleistung verfügt, wenn die zu deckenden Risiken unter den Zweig 18 von Anhang I Teil A eingestuft sind.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 dargelegten Anforderungen muss der Tätigkeitsplan für die ersten drei Geschäftsjahre folgende Angaben enthalten:
- a)
- eine Bilanzprognose;
- b)
- Schätzungen der künftigen Solvenzkapitalanforderung im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 auf der Grundlage der in Buchstabe a genannten vorrausichtlichen Liquiditätslage sowie die Berechnungsmethode zur Ableitung dieser Schätzungen;
- c)
- Schätzungen der Mindestkapitalanforderung im Sinne von Artikel 128 und Artikel 129 auf der Grundlage der in Buchstabe a genannten vorrausichtlichen Liquiditätslage sowie die Berechnungsmethode zur Ableitung dieser Schätzungen;
- d)
- Schätzungen der finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Mindesteigenkapitalanforderung und der Solvenzkapitalanforderung zur Verfügung stehen;
- e)
-
in Bezug auf Nichtlebensversicherungen und Rückversicherungen auch folgende Angaben:
- i)
- voraussichtliche Verwaltungskosten, insbesondere die laufenden Gemeinkosten und Provisionen, ohne die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung;
- ii)
- die voraussichtlichen Prämien- bzw. Beitragsaufkommen und die voraussichtliche Schadenbelastung;
- f)
- in Bezug auf Lebensversicherungen auch einen Plan, aus dem die Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben bei Direktgeschäften wie auch im aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäft im Einzelnen hervorgehen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.