Artikel 233 RL 2009/138/EG

Methode 2 (Alternativmethode): Abzugs- und Aggregationsmethode

(1) Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen

a)
den aggregierten, anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe gemäß Absatz 2;
b)
dem Wert des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und der aggregierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe gemäß Absatz 3.

(2) Die aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe sind die Summe aus:

a)
den auf die Solvenzkapitalanforderung des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens anrechnungsfähigen Eigenmitteln;
b)
dem Anteil des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens an den auf die Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens anrechnungsfähigen Eigenmitteln.

(3) Die aggregierte Solvenzkapitalanforderung der Gruppe ist die Summe aus:

a)
der Solvenzkapitalanforderung des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
b)
dem Anteil der Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.

(4) Wenn die Beteiligung an dem verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ganz oder teilweise indirekt gehalten wird, so gründet sich der Wert des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf den Wert dieser indirekten Beteiligung unter Berücksichtigung des entsprechenden durchgerechneten Anteils und die in den Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b genannten Begriffe schließen die entsprechenden Anteile der für die Solvenzkapitalanforderung der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen anrechnungsfähigen Eigenmittel und der Solvenzkapitalanforderung der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein.

(5) Wird die Erlaubnis beantragt, die Solvenzkapitalanforderung für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe anhand eines internen Modells zu berechnen, das von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und dessen verbundenen Unternehmen oder gemeinsam von den verbundenen Unternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft eingereicht wurde, so gilt Artikel 231 entsprechend.

(6) Bei ihrer Entscheidung darüber, ob die nach Absatz 3 berechnete aggregierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe dem Risikoprofil der Gruppe angemessen Rechnung trägt, richten die betroffenen Aufsichtsbehörden ihre Aufmerksamkeit insbesondere auf spezielle auf Gruppenebene bestehende Risiken, die wegen ihrer schweren Quantifizierbarkeit nicht ausreichend abgedeckt würden.

Weicht das Risikoprofil der Gruppe erheblich von den Annahmen ab, die der aggregierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zugrunde liegen, kann ein Aufschlag auf die aggregierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe vorgeschrieben werden.

Artikel 37 Absätze 1 bis 5 sowie die delegierten Rechtsakte und technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 37 Absätze 6, 7 und 8 finden entsprechend Anwendung.

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