Artikel 236 RL 2009/138/EG
Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: Bedingungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bestimmungen der Artikel 238 und 239 für jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gelten, das Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- das Tochterunternehmen, in Bezug auf das der Gruppenaufseher keine Entscheidung gemäß Artikel 214 Absatz 2 getroffen hat, ist in die Gruppenaufsicht einbezogen, die die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Maßgabe dieses Titels auf Ebene des Mutterunternehmens durchführt;
- b)
- Risikomanagement und interne Kontrollmechanismen des Mutterunternehmens schließen auch das Tochterunternehmen ein, und das Mutterunternehmen hat die betroffenen Aufsichtsbehörden von der umsichtigen Führung seines Tochterunternehmens überzeugt;
- c)
- das Mutterunternehmen hat die Zustimmung gemäß Artikel 246 Absatz 4 Unterabsatz 3 erhalten;
- d)
- das Mutterunternehmen hat die Zustimmung gemäß Artikel 256 Absatz 2 erhalten;
- e)
- das Mutterunternehmen hat die Inanspruchnahme der Artikel 238 und 239 beantragt und diesem Antrag wurde nach dem Verfahren des Artikels 237 stattgegeben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.