Artikel 238 RL 2009/138/EG
Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: Bestimmung der Solvenzkapitalanforderung
(1) Unbeschadet von Artikel 231 wird die Solvenzkapitalanforderung für das Tochterunternehmen nach den Absätzen 2, 4 und 5 dieses Artikels berechnet.
(2) Wird die Solvenzkapitalanforderung für das Tochterunternehmen anhand eines nach Artikel 231 auf Gruppenebene genehmigten internen Modells berechnet und ist die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, der Auffassung, dass das Risikoprofil dieses Unternehmens erheblich von diesem internen Modell abweicht, so kann sie — solange das Unternehmen ihre Bedenken nicht angemessen ausräumt — in den in Artikel 37 genannten Fällen vorschlagen, einen Kapitalaufschlag auf die anhand eines solchen Modells ermittelte Solvenzkapitalanforderung für dieses Tochterunternehmen festzusetzen oder — sollte ein solcher Kapitalaufschlag unter außergewöhnlichen Umständen nicht angemessen sein — zu verlangen, dass dieses Unternehmen seine Solvenzkapitalanforderung anhand der Standardformel berechnet. Die Aufsichtsbehörde diskutiert ihren Vorschlag im Kollegium der Aufsichtsbehörden und begründet solche Vorschläge sowohl gegenüber dem Tochterunternehmen als auch dem Kollegium der Aufsichtsbehörden.
(3) Wird die Solvenzkapitalanforderung für das Tochterunternehmen anhand der Standardformel berechnet und ist die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, der Auffassung, dass dessen Risikoprofil erheblich von den Annahmen abweicht, die der Standardformel zugrunde liegen, so kann sie — solange das Unternehmen ihre Bedenken nicht angemessen ausräumt — unter außergewöhnlichen Umständen vorschlagen, dass das Unternehmen eine Untergruppe der bei der Berechnung anhand der Standardformel verwendeten Parameter durch unternehmensspezifische Parameter bei der Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodule gemäß Artikel 110 ersetzt oder einen Kapitalaufschlag auf die Solvenzkapitalanforderung für dieses Tochterunternehmen in den in Artikel 37 genannten Fällen festzusetzen.
Die Aufsichtsbehörde diskutiert ihren Vorschlag im Kollegium der Aufsichtsbehörden und begründet einen solchen Vorschlag sowohl gegenüber dem Tochterunternehmen als auch dem Kollegium der Aufsichtsbehörden.
(4) Das Kollegium der Aufsichtsbehörden unternimmt im Rahmen seiner Befugnisse alles, um eine Einigung über den Vorschlag der Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, oder über andere mögliche Maßnahmen zu erreichen.
Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.
(5) Gehen die Meinungen der Aufsichtsbehörde und der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde auseinander, kann jede der beiden Stellen innerhalb eines Monats nach dem Vorschlag der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden. Ihre Entscheidung trifft sie innerhalb eines Monats nach ihrer Befassung. Die Einmonatsfrist ist als Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 der genannten Verordnung anzusehen. Die EIOPA wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn die in diesem Unterabsatz genannte Einmonatsfrist bereits verstrichen ist oder wenn innerhalb des Kollegiums eine Einigung gemäß Absatz 4 dieses Artikels erzielt wurde.
Die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, vertagt ihre Entscheidung in Erwartung einer Entscheidung der EIOPA gemäß Artikel 19 der genannten Verordnung und trifft ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA.
Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.
In der Entscheidung werden sämtliche Gründe genannt, auf denen sie beruht.
Die Entscheidung wird dem Tochterunternehmen und dem Kollegium der Aufsichtsbehörden übermittelt.
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