Artikel 240 RL 2009/138/EG

Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen

(1) Die in den Artikeln 238 und 239 vorgesehenen Regelungen treten in folgenden Fällen außer Kraft, wenn:

a)
die in Artikel 236 Buchstabe a genannte Bedingung nicht mehr erfüllt ist;
b)
die in Artikel 236 Buchstabe b genannte Bedingung nicht mehr erfüllt ist und die Gruppe nicht innerhalb einer angemessenen Frist für erneute Einhaltung sorgt;
c)
die in Artikel 236 Buchstaben c und d genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

Beschließt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde in dem in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fall nach Konsultation des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, das Tochterunternehmen nicht mehr in die Gruppenaufsicht einzubeziehen, teilt sie dies der betroffenen Aufsichtsbehörde und dem Mutterunternehmen umgehend mit.

Für die Zwecke von Artikel 236 Buchstaben b, c und d ist das Mutterunternehmen für die kontinuierliche Einhaltung der dort genannten Bedingungen verantwortlich. Ist eine Bedingung nicht erfüllt, teilt es dies der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der für die Beaufsichtigung des betreffenden Tochterunternehmens zuständigen Behörde umgehend mit. Das Mutterunternehmen legt einen Plan vor, um innerhalb einer angemessenen Frist für erneute Einhaltung zu sorgen.

Unbeschadet des Unterabsatzes 3 überzeugt sich die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde mindestens einmal jährlich von sich aus davon, dass die in Artikel 236 Buchstaben b, c und d genannten Bedingungen nach wie vor erfüllt sind. Eine solche Überprüfung nimmt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde auch auf Antrag der betroffenen Aufsichtsbehörde vor, wenn diese erhebliche Zweifel an der kontinuierlichen Erfüllung dieser Bedingungen hat.

Werden bei dieser Überprüfung Schwachstellen ermittelt, verpflichtet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde das Mutterunternehmen zur Vorlage eines Plans, der innerhalb einer angemessenen Frist für erneute Einhaltung sorgen soll.

Stellt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation des Kollegiums der Aufsichtsbehörden fest, dass der in den Unterabsätzen 3 oder 5 genannte Plan unzureichend ist oder nicht fristgerecht umgesetzt wird, so schließt sie daraus, dass die in Artikel 236 Buchstaben b, c und d genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind und teilt dies umgehend der betroffenen Aufsichtsbehörde mit.

(2) Die in den Artikeln 238 und 239 vorgesehenen Regelungen treten wieder in Kraft, wenn das Mutterunternehmen einen neuen Antrag einreicht und diesem Antrag nach dem Verfahren des Artikels 237 stattgegeben wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.