Artikel 245 RL 2009/138/EG

Überwachung gruppeninterner Transaktionen

(1) Gruppeninterne Transaktionen werden gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels, Artikel 246 und Kapitel III überwacht.

(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften, der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich alle bedeutenden gruppeninternen Transaktionen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe zu melden, einschließlich jener, die mit einer natürlichen Person getätigt wurden, die zu einem Unternehmen der Gruppe enge Verbindungen unterhält, sofern nicht Artikel 215 Absatz 2 Anwendung findet.

Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen so schnell wie möglich zu melden.

Die maßgeblichen Informationen werden der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen an der Spitze der Gruppe oder für den Fall, dass an der Spitze kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, von der Versicherungsholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe übermittelt, die bzw. das von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst zu diesem Zweck benannt wurde.

Die gruppeninternen Transaktionen unterliegen der aufsichtlichen Überprüfung durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde.

(3) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bestimmt nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe, welche Art gruppeninterner Transaktionen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe auf jeden Fall melden müssen. Artikel 244 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte erlassen in Bezug auf die Definition einer bedeutenden gruppeninternen Transaktion für die Zwecke der Absätze 2 und 3 dieses Artikels.

(5) Um eine konsequente Harmonisierung bei der Beaufsichtigung von gruppeninternen Transaktionen sicherzustellen, kann die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Feststellung von gruppeninternen Transaktionen für die Zwecke von Absatz 3 ausarbeiten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(6) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, kann die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Verfahren, Formularen und Mustern für die Meldung derartiger gruppeninterner Transaktionen für die Zwecke von Absatz 2 ausarbeiten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

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