Artikel 247 RL 2009/138/EG

Für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde

(1) Aus den Aufsichtsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten wird eine Behörde ausgewählt, die für die Koordinierung und Wahrnehmung der Gruppenaufsicht zuständig ist ( „für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde” ).

(2) Fallen alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe in den Zuständigkeitsbereich ein und derselben Aufsichtsbehörde, so übernimmt diese die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde.

In allen anderen Fällen wird die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde vorbehaltlich des Absatzes 3 wie folgt zugeteilt:

a)
steht an der Spitze der Gruppe ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Aufsichtsbehörde, die dieses Unternehmen zugelassen hat;
b)
steht an der Spitze der Gruppe kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der folgenden Aufsichtsbehörde:

i)
ist das Mutterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, der Aufsichtsbehörde, die dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zugelassen hat;
ii)
haben mindestens zwei Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in der Union haben, als Mutterunternehmen ein und dieselbe Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft und wurde eines dieser Unternehmen in dem Mitgliedstaat zugelassen, in dem die Versicherungsholdinggesellschaft bzw. die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, der Aufsichtsbehörde des in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
iii)
stehen an der Spitze der Gruppe mindestens zwei Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die ihren Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben, und befindet sich in jedem dieser Mitgliedstaaten ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Aufsichtsbehörde;
iv)
haben mindestens zwei Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in der Union haben, als Mutterunternehmen ein und dieselbe Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft und wurde keines dieser Unternehmen in dem Mitgliedstaat zugelassen, in dem die Versicherungsholdinggesellschaft bzw. die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, der Aufsichtsbehörde, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit der höchsten Bilanzsumme zugelassen hat; oder
v)
hat die Gruppe kein Mutterunternehmen bzw. liegt ein anderer nicht in den Ziffern i bis iv genannter Fall vor, der Aufsichtsbehörde, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit der höchsten Bilanzsumme zugelassen hat.

(3) Wäre die Anwendung der in Absatz 2 genannten Kriterien aufgrund der Struktur der Gruppe und der relativen Bedeutung der Geschäfte des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens in verschiedenen Ländern unangemessen, können die betroffenen Aufsichtsbehörden in besonderen Fällen auf Antrag einer der anderen Aufsichtsbehörden gemeinsam beschließen, von diesen Kriterien abzuweichen, und eine andere Aufsichtsbehörde als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bestimmen.

Zu diesem Zweck kann jede der betroffenen Aufsichtsbehörden die Eröffnung einer Diskussion über die Angemessenheit der in Absatz 2 genannten Kriterien beantragen. Eine solche Diskussion findet nicht häufiger als einmal im Jahr statt.

Die betroffenen Aufsichtsbehörden unternehmen im Rahmen ihrer Befugnisse alles, um innerhalb von drei Monaten nach Beantragung einer solchen Diskussion zu einer gemeinsamen Entscheidung über die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zu gelangen. Vor ihrer Entscheidung geben die betroffenen Aufsichtsbehörden der Gruppe Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die designierte für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt der Gruppe die gemeinsame Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung.

(4) Hat innerhalb der in Absatz 3 Unterabsatz 3 genannten Frist von drei Monaten eine der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befasst, so vertagen die betroffenen Aufsichtsbehörden ihre gemeinsame Entscheidung in Erwartung einer Entscheidung der EIOPA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung und treffen ihre gemeinsame Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA. Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt. Die Frist von drei Monaten ist als Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 der genannten Verordnung anzusehen.

(5) Die EIOPA trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats nach der Befassung gemäß Absatz 4. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist oder nach Einigung auf eine gemeinsame Entscheidung wird die EIOPA nicht befasst. Die designierte für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt der Gruppe und dem Kollegium der Aufsichtsbehörden die gemeinsame Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung.

(6) Wird keine gemeinsame Entscheidung erzielt, wird die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von der gemäß Absatz 2 dieses Artikels ermittelten Aufsichtsbehörde wahrgenommen.

(7) Die EIOPA unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission mindestens einmal jährlich über alle größeren Schwierigkeiten bei der Anwendung der Absätze 2, 3 und 6.

Treten bei der Anwendung der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Kriterien größere Schwierigkeiten auf, erlässt die Kommission im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Präzisierung der Kriterien.

(8) Ist die Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in einem Mitgliedstaat auf mehrere Aufsichtsbehörden verteilt, so ergreift dieser Mitgliedstaat die für die Koordinierung dieser Behörden erforderlichen Maßnahmen.

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