Artikel 250 RL 2009/138/EG

Gegenseitige Konsultation der Aufsichtsbehörden

(1) Unbeschadet von Artikel 248 konsultieren die betroffenen Aufsichtsbehörden einander vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtstätigkeit anderer Aufsichtsbehörden von Bedeutung ist, im Rahmen des Kollegiums der Aufsichtsbehörden zu Folgendem:

a)
zu Veränderungen in der Aktionärs-, Organisations- oder Leitungsstruktur von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe, die der Genehmigung oder Zulassung durch Aufsichtsbehörden bedürfen;
b)
zur Entscheidung über die Verlängerung der Frist für die Sanierung nach Artikel 138 Absätze 3 und 4;
c)
zu bedeutenden Sanktionen oder außergewöhnlichen Maßnahmen der Aufsichtsbehörden, wie die Festsetzung eines Kapitalaufschlags auf die Solvenzkapitalanforderung gemäß Artikel 37 oder die Auferlegung einer Beschränkung für der Verwendung eines internen Modells bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 3.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben b und c wird stets die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde angehört.

Beruht eine Entscheidung auf Informationen, die von anderen Aufsichtsbehörden übermittelt wurden, so hören die betroffenen Aufsichtsbehörden einander ebenfalls vor dieser Entscheidung an.

(2) Eine Aufsichtsbehörde kann unbeschadet von Artikel 248 beschließen, von einer Anhörung anderer Aufsichtsbehörden abzusehen, wenn Eile geboten ist oder eine solche Anhörung die Wirksamkeit der Entscheidung beeinträchtigen könnte. In diesem Fall setzt die Aufsichtsbehörde die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich von ihrer Entscheidung in Kenntnis.

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