Artikel 259 RL 2009/138/EG

Berichterstattung der EIOPA

(1) Die EIOPA erstattet gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 dem Europäischen Parlament jährlich Bericht.

(2) Die EIOPA berichtet unter anderem über alle relevanten und wichtigen Erfahrungen, die bei den Aufsichtstätigkeiten und der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden im Rahmen von Titel III gewonnen wurden, insbesondere über

a)
das Verfahren zur Benennung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, die Anzahl der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden und ihre geografische Verteilung;
b)
die Arbeitsweise des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, insbesondere Beteiligung und Engagement der Aufsichtsbehörden, soweit es sich nicht um die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde handelt.

(3) Die EIOPA kann für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels gegebenenfalls auch die wesentlichen Schlussfolgerungen angeben, die aus den Überprüfungen gemäß Artikel 248 Absatz 6 gezogen wurden.

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