Artikel 25a RL 2009/138/EG

Meldung und Veröffentlichung von Zulassungen und Widerrufen von Zulassungen

Jede Zulassung und jeder Widerruf einer Zulassung ist der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zu melden. Jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, dem eine Zulassung erteilt wurde, wird in einem Verzeichnis aufgeführt. Die EIOPA veröffentlicht dieses Verzeichnis auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

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