Artikel 261 RL 2009/138/EG

Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft: Gleichwertigkeit

(1) Im Falle einer gleichwertigen Beaufsichtigung im Sinne von Artikel 260 stützen sich die Mitgliedstaaten auf die von den Aufsichtsbehörden in einem Drittland gemäß Absatz 2 durchgeführte gleichwertige Gruppenaufsicht.

(2) Die Artikel 247 bis 258 gelten bei der Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden aus Drittstaaten entsprechend.

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