Artikel 264 RL 2009/138/EG

Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern

(1) Die Kommission kann dem Rat Vorschläge für die Aushandlung von Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern über die Modalitäten der Gruppenaufsicht über folgende Unternehmen vorlegen:

a)
Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die als beteiligte Unternehmen Unternehmen im Sinne des Artikels 213 mit Sitz in einem Drittland haben; und
b)
Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen, die als beteiligte Unternehmen Unternehmen im Sinne des Artikels 213 mit Sitz in der Gemeinschaft haben.

(2) Mit den in Absatz 1 genannten Abkommen soll insbesondere gewährleistet werden, dass

a)
die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten alle Informationen erhalten können, die sie für die gruppenweite Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen benötigen, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben und über Tochterunternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft verfügen; und
b)
dass die Aufsichtsbehörden von Drittländern alle Informationen erhalten können, die sie für die gruppenweite Beaufsichtigung von Drittlandsversicherungs- und Rückversicherungsunternehmen benötigen, die ihren Sitz in ihren Hoheitsgebieten haben und über Tochterunternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten verfügen.

(3) Unbeschadet des Artikels 300 Absätze 1 und 2 des Vertrags überprüft die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung das Ergebnis der in Absatz 1 genannten Verhandlungen.

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