Artikel 271 RL 2009/138/EG

Öffentliche Bekanntmachung von Entscheidungen zur Einleitung von Sanierungsmaßnahmen

(1) Können im Herkunftsmitgliedstaat Rechtsbehelfe gegen eine Sanierungsmaßnahme eingelegt werden, so geben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, der Verwalter oder jede andere im Herkunftsmitgliedstaat dazu ermächtigte Person die Entscheidung betreffend eine Sanierungsmaßnahme gemäß den Bekanntmachungsverfahren des Herkunftsmitgliedstaats sowie außerdem durch raschestmögliche Veröffentlichung eines Auszugs aus dem die Sanierungsmaßnahme anordnenden Schriftstück im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt.

Die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 270 von der Entscheidung zur Einleitung einer Sanierungsmaßnahme unterrichtet worden sind, können die Entscheidung in ihrem Hoheitsgebiet in der Form, die sie für angezeigt halten, bekannt machen.

(2) In der Bekanntmachung nach Absatz 1 ist anzugeben, welches die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ist, welches Recht gemäß Artikel 269 Absatz 2 maßgeblich ist und welcher Verwalter gegebenenfalls bestellt wurde. Die Bekanntmachung erfolgt in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sie veröffentlicht wird.

(3) Die Sanierungsmaßnahmen finden unabhängig von den Bestimmungen über die Bekanntmachung in den Absätzen 1 und 2 Anwendung und sind gegenüber den Gläubigern uneingeschränkt wirksam, sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder dessen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmen.

(4) Sofern das für die Sanierungsmaßnahmen maßgebende Recht nichts anderes bestimmt, finden die Absätze 1, 2 und 3 keine Anwendung, wenn durch die Sanierungsmaßnahmen ausschließlich die Rechte von Anteilseignern, Mitgliedern oder Arbeitnehmern eines Versicherungsunternehmens in einer dieser Eigenschaften beeinträchtigt werden.

Die Art und Weise, in der die in Unterabsatz 1 genannten Parteien im Einklang mit dem anwendbaren Recht zu unterrichten sind, wird von den zuständigen Behörden festgelegt.

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