Artikel 289 RL 2009/138/EG

Geregelte Märkte

(1) Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme oder der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an einem geregelten Markt ist unbeschadet des Artikels 286 ausschließlich das Recht maßgeblich, das für den betreffenden Markt gilt.

(2) Absatz 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit nach Artikel 274 Absatz 2 Buchstabe l von Zahlungen oder Transaktionen gemäß dem für den betreffenden Markt geltenden Recht nicht entgegen.

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