Artikel 298 RL 2009/138/EG
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission
(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Versicherungs- und Rückversicherungsaufsicht in der Gemeinschaft und die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern.
(2) Die Kommission und die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um die Versicherungs- und Rückversicherungsaufsicht auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern und Schwierigkeiten zu untersuchen, die sich bei der Durchführung dieser Richtlinie ergeben können.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Hauptschwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Richtlinie ergeben.
Die Kommission und die Aufsichtsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten prüfen diese Schwierigkeiten so schnell wie möglich, um eine angemessene Lösung zu finden.
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