Artikel 305 RL 2009/138/EG
Ausnahmen und Abschaffung einschränkender Maßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten können Nichtlebensversicherungsunternehmen, die die Anforderungen der Artikel 16 und 17 der Richtlinie 73/239/EWG am 31. Januar 1975 nicht erfüllten und deren jährliches Beitragsaufkommen am 31. Juli 1978 die sechsfache Summe des Mindestgarantiefonds im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 73/239/EWG nicht erreichte, von der Verpflichtung befreien, diesen Garantiefonds vor Ablauf des Geschäftsjahres nachzuweisen, in welchem das Beitragsaufkommen das Sechsfache des Mindestgarantiefonds erreicht. Der Rat entscheidet auf Grund der Ergebnisse der in Artikel 298 Absatz 2 vorgesehenen Prüfung auf Vorschlag der Kommission einstimmig darüber, wann die Mitgliedstaaten diese Befreiung aufheben müssen.
(2) Die im Vereinigten Königreich durch Royal Charter, private Act oder special public Act gegründeten Nichtlebensversicherungsunternehmen können ihre Tätigkeit unter Beibehaltung der am 31. Juli 1973 erworbenen Rechtsform auf unbegrenzte Zeit fortsetzen.
Die im Vereinigten Königreich durch Royal Charter, private Act oder special Public Act gegründeten Lebensversicherungsunternehmen können ihre Tätigkeit unter Beibehaltung der am 15. März 1979 erworbenen Rechtsform auf unbegrenzte Zeit fortsetzen.
Das Vereinigte Königreich stellt eine Liste der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Unternehmen auf und übermittelt sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.
(3) Die im Vereinigten Königreich „under the Friendly Societies ACTS” registrierten Gesellschaften können die Lebensversicherungs- und Spartätigkeiten fortsetzen, die sie gemäß ihrem Gesellschaftszweck seit dem 15. März 1979 ausüben.
(4) Auf Antrag der Nichtlebensversicherungsunternehmen, die den Verpflichtungen gemäß Titel I Kapitel VI Abschnitte 2, 4 und 5 genügen, schaffen die Mitgliedstaaten restriktive Maßnahmen wie Hypotheken, Hinterlegungszwang oder Kautionen ab.
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