Artikel 38 RL 2009/138/EG

Beaufsichtigung outgesourcter Funktionen und Tätigkeiten

(1) Unbeschadet des Artikels 49 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die eine Funktion oder eine Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit outsourcen, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
der Dienstleister muss mit den Aufsichtsbehörden des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf die outgesourcte Funktion oder Tätigkeit zusammenarbeiten;
b)
die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, ihre Abschlussprüfer und die Aufsichtsbehörden müssen einen effektiven Zugang zu den Daten in Bezug auf die outgesourcten Funktionen oder Tätigkeiten haben;
c)
die Aufsichtsbehörden müssen einen effektiven Zugang zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters haben und müssen in der Lage sein, diese Zugangsrechte auszuüben.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem der Dienstleister ansässig ist, gestattet den Aufsichtsbehörden des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, selbst oder durch zu diesem Zweck bestellte Personen vor Ort Prüfungen in den Geschäftsräumen des Dienstleisters vorzunehmen. Die Aufsichtsbehörde des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens informiert die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Dienstleisters, bevor eine Prüfung vor Ort vorgenommen wird. Im Falle eines nicht beaufsichtigten Unternehmens ist die zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde.

Die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens können derlei Prüfungen vor Ort an die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats delegieren, in dem der Dienstleister ansässig ist.

Hat eine Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Dienstleisters mitgeteilt, dass sie eine Prüfung vor Ort gemäß diesem Absatz durchzuführen beabsichtigt, oder führt sie eine Prüfung vor Ort gemäß Unterabsatz 1 durch und ist es dieser Aufsichtsbehörde in der Praxis nicht möglich, ihr Recht auf Durchführung dieser Prüfungen vor Ort wahrzunehmen, kann die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ist die EIOPA berechtigt, sich an Prüfungen vor Ort zu beteiligen, wenn diese gemeinsam von zwei oder mehr Aufsichtsbehörden durchgeführt werden.

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