Artikel 48 RL 2009/138/EG
Versicherungsmathematische Funktion
(1) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über eine wirksame Funktion auf dem Gebiet der Versicherungsmathematik, die mit den folgenden Aufgaben betraut ist:
- a)
- Koordinierung der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
- b)
- Gewährleistung der Angemessenheit der verwendeten Methoden und Basismodelle sowie der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemachten Annahmen;
- c)
- Bewertung der Hinlänglichkeit und der Qualität der Daten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegt werden;
- d)
- Vergleich der besten Schätzwerte mit den Erfahrungswerten;
- e)
- Unterrichtung des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans über die Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
- f)
- Überwachung der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in den in Artikel 82 genannten Fällen;
- g)
- Formulierung einer Stellungnahme zur generellen Zeichnungs- und Annahmepolitik;
- h)
- Formulierung einer Stellungnahme zur Angemessenheit der Rückversicherungsvereinbarungen; und
- i)
- Beitrag zur wirksamen Umsetzung des in Artikel 44 genannten Risikomanagementsystems, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung von Risikomodellen, die der Berechnung der Kapitalanforderungen im Sinne von Kapitel VI Abschnitte 4 und 5 zugrunde liegen, und zu der in Artikel 45 genannten Bewertung.
(2) Die versicherungsmathematische Funktion wird von Personen wahrgenommen, die über Kenntnisse der Versicherungs- und der Finanzmathematik verfügen, die der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen sind, die mit der Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens einhergehen, und die ihre einschlägigen Erfahrungen in Bezug auf anwendbare fachliche und sonstige Standards darlegen können.
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