Artikel 54 RL 2009/138/EG

Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Aktualisierungen und zusätzliche freiwillige Informationen

(1) Bei Eintreten einer jeden wichtigen Entwicklung, die die Bedeutung der gemäß Artikel 51 und 53 veröffentlichten Informationen erheblich verändert, legen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zweckmäßige Angaben zu Wesensart und Auswirkungen der wichtigen Entwicklung vor.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 werden zumindest die folgenden Umstände als wichtige Entwicklungen angesehen:

a)
falls eine Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung festgestellt wird und die Aufsichtsbehörden der Ansicht sind, dass das Unternehmen entweder nicht in der Lage sein wird, einen realistischen kurzfristigen Finanzierungsplan vorzulegen, oder sie binnen eines Monats nach Feststellung der Nichteinhaltung keinen derartigen Plan erhalten;
b)
falls eine wesentliche Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung festgestellt wird und die Aufsichtsbehörden binnen zwei Monaten nach Feststellung der Nichteinhaltung keinen realistischen Sanierungsplan erhalten.

In den in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Fällen fordern die Aufsichtsbehörden das betreffende Unternehmen auf, unverzüglich den Betrag der Nichteinhaltung zusammen mit einer Erläuterung ihrer Gründe und ihrer Folgen und etwaiger Abhilfemaßnahmen zu veröffentlichen. Falls trotz eines ursprünglich als realistisch angesehenen kurzfristigen Finanzierungsplans die Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung binnen drei Monaten nach ihrer Feststellung nicht beseitigt wurde, wird sie am Ende dieses Zeitraums zusammen mit einer Erläuterung ihrer Gründe und ihrer Folgen und etwaiger bereits ergriffener oder geplanter Abhilfemaßnahmen veröffentlicht.

In den in Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Fällen fordern die Aufsichtsbehörden das betreffende Unternehmen auf, unverzüglich den Betrag der Nichteinhaltung zusammen mit einer Erläuterung ihrer Gründe und ihrer Folgen und etwaiger Abhilfemaßnahmen zu veröffentlichen. Falls trotz eines ursprünglich als realistisch angesehenen Sanierungsplans die wesentliche Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung sechs Monate nach ihrer Feststellung nicht gelöst wurde, wird sie am Ende dieses Zeitraums zusammen mit einer Erläuterung ihres Ursprungs und ihrer Folgen und etwaiger bereits ergriffener oder geplanter Abhilfemaßnahmen veröffentlicht.

(2) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können auf freiwilliger Basis alle mit ihrer Solvabilität und ihrer Finanzlage in Verbindung stehenden Informationen und Erläuterungen veröffentlichen, deren Veröffentlichung nicht bereits gemäß Artikel 51 und 53 sowie in Absatz 1 dieses Artikels gefordert wurde.

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