Artikel 62 RL 2009/138/EG

Qualifizierte Beteiligungen, Befugnisse der Aufsichtsbehörde

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats des Unternehmens, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben oder diese erhöht werden soll, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, falls die in Artikel 57 genannten Personen einen Einfluss ausüben, der sich zum Nachteil einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens auswirken könnte. Diese Maßnahmen können z. B. aus Anordnungen, Sanktionen gegen die Unternehmensleiter oder der Aussetzung des Stimmrechts aufgrund der Aktien oder Anteile der betreffenden Aktionäre oder Gesellschafter bestehen.

Ähnliche Maßnahmen gelten für natürliche oder juristische Personen, die der Meldepflicht gemäß Artikel 57 nicht nachkommen.

Sollte eine Beteiligung trotz Einspruchs der Aufsichtsbehörden erworben werden, sehen die Mitgliedstaaten unabhängig von anderen zu verhängenden Sanktionen Folgendes vor:

1.
das Ruhenlassen der entsprechenden Stimmrechte; oder
2.
die Ungültigkeit der Stimmrechtsausübung oder die Möglichkeit, die Stimmrechtsausübung für nichtig zu erklären.

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