Artikel 65 RL 2009/138/EG
Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten
Artikel 64 schließt den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten nicht aus. Die Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 64.
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