Artikel 67 RL 2009/138/EG

Nutzung der vertraulichen Informationen

Die Aufsichtsbehörden, die gemäß den Artikeln 64 oder 65 vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese bei der Durchführung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:

1.
zur Prüfung der Einhaltung der Zulassungsbedingungen für die Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung, insbesondere hinsichtlich der Überwachung der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Solvenzkapitalanforderung, der Mindestkapitalanforderung und des Governance-Systems;
2.
zur Verhängung von Sanktionen;
3.
im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der Aufsichtsbehörden;
4.
im Rahmen von Gerichtsverfahren gemäß dieser Richtlinie.

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