Artikel 71 RL 2009/138/EG

Aufsichtliche Konvergenz

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mandate der Aufsichtsbehörden der Dimension der Europäischen Union in geeigneter Form Rechnung tragen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und -praktiken bei der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung tragen. Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür,

a)
dass sich die Aufsichtsbehörden an den Tätigkeiten der EIOPA beteiligen;
b)
dass die Aufsichtsbehörden alle Anstrengungen unternehmen, die von der EIOPA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 veröffentlichten Leitlinien und Empfehlungen zu befolgen und die Gründe angeben, wenn sie dies nicht tun;
c)
dass die nationalen Mandate, die den Aufsichtsbehörden übertragen werden, diese nicht in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Mitglieder der EIOPA oder aufgrund dieser Richtlinie behindern.

(3) Der AEAVBA gibt erforderlichenfalls nicht rechtsverbindliche Leitlinien und Empfehlungen für die Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie und ihrer Durchführungsmaßnahmen vor, um eine stärkere Konvergenz der Aufsichtspraktiken zu erreichen. Darüber hinaus erstattet der AEAVBA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, über die bei der aufsichtlichen Konvergenz innerhalb der Gemeinschaft erzielten Fortschritte Bericht.

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