Artikel 73 RL 2009/138/EG

Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung

(1) Die Versicherungsunternehmen dürfen die Lebensversicherung und die Nichtlebensversicherung nicht gleichzeitig betreiben.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass

a)
Unternehmen, die für die Ausübung der Lebensversicherungstätigkeit zugelassen wurden, auch in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeiten für die unter Zweigen 1 und 2 von Anhang I Teil A aufgeführten Risiken eine Zulassung erhalten können;
b)
Unternehmen, die nur für die unter den Zweigen 1 und 2 von Anhang I Teil A aufgeführten Risiken zugelassen sind, eine Zulassung für die Ausübung der Lebensversicherungstätigkeit erhalten können.

Für jede Tätigkeit ist jedoch gemäß Artikel 74 eine getrennte Verwaltung einzurichten.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Absatz 2 genannten Versicherungsunternehmen hinsichtlich ihres gesamten Tätigkeitsbereichs den Rechnungslegungsvorschriften für die Lebensversicherungsunternehmen unterliegen. Ferner können die Mitgliedstaaten bis zu einer Koordinierung der Liquidationsvorschriften vorsehen, dass in diesem Bereich die für die Lebensversicherungstätigkeiten geltenden Vorschriften auch für die Tätigkeiten gelten, die diese Unternehmen in Bezug auf die Risiken unter den Zweigen 1 und 2 von Anhang I Teil A ausüben.

(4) Ist ein Nichtlebensversicherungsunternehmen in finanzieller, geschäftlicher oder verwaltungsmäßiger Hinsicht mit einem Lebensversicherungsunternehmen verbunden, so achten die Aufsichtsbehörden der Herkunftsmitgliedstaaten darauf, dass das Rechnungsergebnis der betreffenden Unternehmen nicht durch gegenseitige Abmachungen oder durch irgendwelche Vereinbarungen verfälscht wird, die die Aufteilung der Kosten und der Einnahmen beeinflussen könnten.

(5) Unternehmen, die am jeweils nachfolgend genannten Stichtag die unter diese Richtlinie fallenden Lebens- und Nichtlebensversicherungstätigkeiten gleichzeitig ausgeübt haben, können diese Tätigkeiten auch weiterhin gleichzeitig ausüben, sofern sie gemäß Artikel 74 für jede dieser Tätigkeiten eine getrennte Verwaltung einrichten:

a)
am 1. Januar 1981 in Griechenland;
b)
am 1. Januar 1986 in Spanien und Portugal;
c)
am 1. Januar 1995 in Österreich, Finnland und Schweden;
d)
am 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, der Slowakei und Slowenien,
e)
am 1. Januar 2007 in Bulgarien und Rumänien;
ea)
am 1. Juli 2013 in Kroatien;
f)
am 15. März 1979 in allen anderen Fällen.

Der Herkunftsmitgliedstaat kann den Versicherungsunternehmen die Verpflichtung auferlegen, innerhalb von ihm festgelegter Fristen die gleichzeitige Ausübung der Lebens- und der Nichtlebensversicherungstätigkeiten, die diese Unternehmen zu den in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkten ausübten, zu beenden.

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