Artikel 75 RL 2009/138/EG

Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass — sofern nicht anderweitig festgelegt — die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wie folgt bewerten:

a)
die Vermögenswerte werden mit dem Betrag bewertet, zu dem sie zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht werden könnten;
b)
die Verbindlichkeiten werden mit dem Betrag bewertet, zu dem sie zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern übertragen oder beglichen werden könnten.

Bei der Bewertung der Verbindlichkeiten gemäß Buchstabe b wird keine Berichtigung zwecks Berücksichtigung der Bonität des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens vorgenommen.

(2) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Methoden und Annahmen, die bei der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 zugrunde zu legen sind.

(3) Im Interesse einer gleichmäßigen Harmonisierung der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erstellt die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
in dem Umfang, in dem delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 2 die Verwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, wie sie von der Kommission im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommen wurden, vorschreiben, die Übereinstimmung dieser Rechnungslegungsstandards mit dem Bewertungskonzept für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 und 2;
b)
die Methoden und Annahmen, die anzuwenden sind, wenn entweder Marktpreisnotierungen nicht vorliegen oder internationale Rechnungslegungstandards, wie sie von der Kommission im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommen wurden, vorübergehend oder auf Dauer nicht mit dem Bewertungskonzept für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 und 2 übereinstimmen.
c)
die Methoden und Annahmen, die bei der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 zu verwenden sind, wenn die in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte die Verwendung alternativer Bewertungsmethoden erlauben.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

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