Artikel 77f RL 2009/138/EG

Überprüfung der langfristigen Garantien und der Maßnahmen gegen Aktienrisiken

(1) Die EIOPA unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission bis zum 1. Januar 2021 jährlich über die Auswirkungen der Anwendung von Artikel 77a bis 77e und 106, Artikel 138 Absatz 4 und Artikel 304, 308c und 308d einschließlich der gemäß diesen Artikeln erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.

Die Aufsichtsbehörden informieren die EIOPA in diesem Zeitraum jedes Jahr über Folgendes:

a)
die Verfügbarkeit von langfristigen Garantien bei Versicherungsprodukten auf ihren Binnenmärkten und das Verhalten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als langfristige Investoren;
b)
die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, welche die Matching-Anpassung, die Volatilitätsanpassung, die Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse nach Artikel 138 Absatz 4, das durationsbasierte Untermodul „Aktienrisiko” und die Übergangsmaßnahmen nach Artikel 308c und 308d anwenden;
c)
die Auswirkungen der Matching-Anpassung, der Volatilitätsanpassung, der symmetrischen Anpassung der Kapitalanforderung für Aktienanlagen, des durationsbasierten Untermoduls „Aktienrisiko” und der Übergangsmaßnahmen nach Artikel 308c und 308d auf die Finanzlage der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf nationaler Ebene und anonymisiert für jedes Unternehmen;
d)
die Auswirkungen der Matching-Anpassung, der Volatilitätsanpassung, der symmetrischen Anpassung der Kapitalanforderungen für Aktienanlagen und des durationsbasierten Untermoduls „Aktienrisiko” auf das Investitionsverhalten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und darauf, ob dies zu einer unangemessenen Kapitalentlastung führt;
e)
die Auswirkungen einer Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse nach Artikel 138 Absatz 4 auf die Bemühungen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderliche Höhe aufzustocken oder das Risikoprofil zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung zu senken;
f)
die Erfüllung oder Nichterfüllung der Pläne zur schrittweisen Einführung nach Artikel 308e durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Übergangsmaßnahmen nach Artikel 308c und 308d anwenden, und die Wahrscheinlichkeit einer geringeren Abhängigkeit von diesen Übergangsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die von den Unternehmen und Aufsichtsbehörden ergriffen wurden oder voraussichtlich ergriffen werden, wobei dem Regelungsumfeld der betreffenden Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.

(2) Die EIOPA übermittelt der Kommission gegebenenfalls nach Anhörung des ESRB und nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung eine Stellungnahme zur Bewertung der Anwendung der Artikel 77a bis 77e und 106, Artikel 138 Absatz 4 und Artikel 304, 308c und 308d, einschließlich der gemäß diesen Artikeln erlassenen delegierten Rechtsakte bzw. Durchführungsrechtsakte. Diese Bewertung wird mit Blick auf die Verfügbarkeit von langfristigen Garantien bei Versicherungsprodukten, das Verhalten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als langfristige Investoren und die Finanzstabilität im Allgemeinen vorgenommen.

(3) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2021 oder gegebenenfalls früher einen Bericht auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Stellungnahme von EIOPA. Der Schwerpunkt des Berichts liegt insbesondere auf den Auswirkungen auf

a)
den Schutz der Versicherungsnehmer;
b)
die Funktionsweise und Stabilität der europäischen Versicherungsmärkte;
c)
den Binnenmarkt und insbesondere den Wettbewerb und die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf den europäischen Versicherungsmärkten;
d)
das Ausmaß, in dem sich Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen weiterhin als langfristige Investoren betätigen;
e)
die Verfügbarkeit und preisliche Gestaltung von Rentenprodukten;
f)
die Verfügbarkeit und preisliche Gestaltung von konkurrierenden Produkten;
g)
langfristige Anlagestrategien von Versicherungsunternehmen in Bezug zu Produkten, auf die Artikel 77b und 77c angewendet werden, im Vergleich zu denjenigen, die mit anderen langfristigen Garantien zusammenhängen;
h)
die Wahlmöglichkeiten und das Risikobewusstsein der Verbraucher;
i)
den Grad an Diversifizierung im Versicherungsgeschäft und im Vermögensportfolio von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen;
j)
die Finanzstabilität.

Darüber hinaus stützt sich der Bericht auf die Erfahrungen der Aufsichtsbehörden mit der Anwendung der Artikel 77a bis 77e und 106, Artikel 138 Absatz 4 und Artikel 304, 308c und 308d, einschließlich der gemäß diesen Artikeln erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.

(4) Der Bericht der Kommission wird erforderlichenfalls um Gesetzgebungsvorschläge ergänzt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.