Artikel 82 RL 2009/138/EG
Qualität der Daten und Anwendung von Näherungswerten einschließlich Einzelfallanalysen bei den versicherungstechnischen Rückstellungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen über interne Prozesse und Verfahren verfügen, um die Angemessenheit, die Vollständigkeit und die Exaktheit der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Daten zu gewährleisten.
Verfügen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unter bestimmten Umständen nur über ungenügende Daten von angemessener Qualität, um eine verlässliche versicherungsmathematische Methode auf eine Gruppe oder Untergruppe ihrer Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen oder auf einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften anzuwenden, so können für die Berechnung des besten Schätzwerts geeignete Näherungswerte einschließlich Einzelfallanalysen verwendet werden.
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