Artikel 84 RL 2009/138/EG

Angemessenheit der Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen

Auf Anfrage der Aufsichtsbehörden haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Angemessenheit der Höhe ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen sowie die Eignung und die Relevanz der verwendeten Methoden sowie die Adäquanz der verwendeten statistischen Basisdaten nachzuweisen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.