Artikel 84 RL 2009/138/EG
Angemessenheit der Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen
Auf Anfrage der Aufsichtsbehörden haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Angemessenheit der Höhe ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen sowie die Eignung und die Relevanz der verwendeten Methoden sowie die Adäquanz der verwendeten statistischen Basisdaten nachzuweisen.
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