Artikel 86 RL 2009/138/EG

Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungs- und Durchführungsstandards

(1) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
versicherungsmathematische und statistische Methoden zur Berechnung des in Artikel 77 Absatz 2 genannten besten Schätzwerts;
b)
Methoden, Grundsätze und Techniken zur Bestimmung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, die zur Berechnung des in Artikel 77 Absatz 2 genannten besten Schätzwerts verwendet wird;
c)
Umstände, unter denen die versicherungstechnischen Rückstellungen als ein Ganzes oder als Summe aus einem besten Schätzwert und einer Risikomarge zu berechnen sind, sowie die Methoden, die im Falle der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen als ein Ganzes nach Artikel 77 Absatz 4 zugrunde zu legen sind;
d)
die bei der Berechnung der Risikomarge zu verwendenden Methoden und Annahmen einschließlich der Bestimmung des Betrags der anrechnungsfähigen Eigenmittel, die zur Bedeckung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen erforderlich sind, sowie der Kalibrierung des Kapitalkostensatzes nach Artikel 77 Absatz 5;
e)
die Geschäftsbereiche, auf deren Grundlage die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zwecks Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 80 zu segmentieren sind;
f)
die Standards, die in Bezug auf die Gewährleistung der Angemessenheit, der Vollständigkeit und der Exaktheit der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Daten einzuhalten sind, und die besonderen Umstände, unter denen es zweckmäßig wäre, Näherungswerte einschließlich Einzelfallanalysen für die Berechnung des besten Schätzwerts nach Artikel 82 zugrunde zu legen;
g)
Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen nach Artikel 77b Absatz 1, einschließlich der Methoden, Annahmen und Standardparameter, die bei der Berechnung der Auswirkungen des Sterblichkeitsrisikostresses nach Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe e zugrunde gelegt werden;
h)
Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen nach Artikel 77c, einschließlich der Annahmen und Methoden, die bei der Berechnung der Matching-Anpassung und des grundlegenden Spreads zugrunde gelegt werden;
i)
die Methoden und Annahmen für die Berechnung der Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d einschließlich einer Formel für die Berechnung des in Absatz 2 jenes Artikels genannten Spreads.

(2) Um eine konsequente Harmonisierung im Hinblick auf die Methoden und Berechnungen für versicherungstechnische Rückstellungen sicherzustellen, erstellt die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
die Methoden, die bei der Berechnung der Gegenparteiausfallberichtigung im Sinne von Artikel 81 anzuwenden sind, wobei diese Berichtigung die aufgrund des Ausfalls der Gegenpartei erwarteten Verluste auffangen soll;
b)
gegebenenfalls vereinfachte Methoden und Techniken zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen, um zu gewährleisten, dass die unter den Buchstaben a und d genannten versicherungsmathematischen und statistischen Methoden der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen sind, die die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einschließlich firmeneigener Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu tragen haben.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(3) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 77b sicherzustellen, erstellt die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen die Verfahren festgelegt werden, die für die Gewährung der Anwendung einer Matching-Anpassung nach Artikel 77b Absatz 1 zu verwenden sind.

Die EIOPA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis 31. Oktober 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

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