Artikel 90 RL 2009/138/EG

Aufsichtliche Genehmigung der ergänzenden Eigenmittel

(1) Die Beträge der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die bei der Bestimmung der Eigenmittel zu berücksichtigen sind, bedürfen der vorherigen aufsichtlichen Genehmigung.

(2) Der den einzelnen ergänzenden Eigenmittelbestandteilen zugeschriebene Betrag spiegelt die Verlustausgleichsfähigkeit des Bestandteils wider und gründet sich auf vorsichtige und realistische Annahmen. Hat ein Eigenmittelbestandteil einen festen Nominalwert, so entspricht der Betrag dieses Bestandteils seinem Nominalwert, wenn er seine Verlustausgleichsfähigkeit angemessen widerspiegelt.

(3) Die Aufsichtsbehörden genehmigen

a)
entweder einen monetären Betrag für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil;
b)
oder eine Methode zur Bestimmung des Betrags eines jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteils; in diesem Fall wird die aufsichtliche Genehmigung des gemäß dieser Methode bestimmten Betrags für einen spezifischen Zeitraum erteilt.

(4) Für jeden einzelnen ergänzenden Eigenmittelbestandteil gründen die Aufsichtsbehörden ihre Beurteilung auf Folgendes:

a)
den Status der betreffenden Gegenparteien in Bezug auf ihre Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft;
b)
die Einforderbarkeit der Mittel unter Berücksichtigung der rechtlichen Ausgestaltung des Bestandteils und etwaiger sonstiger Bedingungen, die die erfolgreiche Einzahlung oder Einforderung dieses Bestandteils verhindern;
c)
etwaige Informationen über das Ergebnis bisheriger Einforderungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für derartige ergänzende Eigenmittel, soweit diese Informationen auf verlässliche Weise verwendet werden können, um das erwartete Ergebnis künftiger Einforderungen zu bewerten.

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