Artikel 92 RL 2009/138/EG

Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungs- und Durchführungsstandards

(1) Um eine konsequente Harmonisierung im Hinblick auf die Bestimmung der Eigenmittel sicherzustellen, erstellt die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Kriterien für die Gewährung der aufsichtlichen Genehmigung ergänzender Eigenmittel gemäß Artikel 90 festgelegt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(1a) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 301a, in denen die Behandlung der Beteiligungen im Sinne von Artikel 212 Absatz 2 Unterabsatz 3 an Finanz- und Kreditinstituten im Hinblick auf die Bestimmung der Eigenmittel festgelegt wird.

(2) Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b umfassen die folgenden Beteiligungen:

a)
Beteiligungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an:

i)
Kreditinstituten und Finanzinstituten im Sinne von Artikel 4 Absätze 1 und 5 der Richtlinie 2006/48/EG,
ii)
Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG;

b)
nachrangige Forderungen und Instrumente, auf die in Artikel 63 und Artikel 64 Absatz 3 der Richtlinie 2006/48/EG Bezug genommen wird und die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gegenüber den in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Unternehmen besitzen, an denen sie wiederum eine Beteiligung halten.

(3) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 90 sicherzustellen, erstellt die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen die Verfahren festgelegt werden, die für die Gewährung der aufsichtlichen Genehmigung zur Nutzung ergänzender Eigenmittel zu verwenden sind.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Oktober 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

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