Artikel 92 RL 2009/138/EG
Durchführungsmaßnahmen
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen, in denen Folgendes näher bestimmt wird:
- a)
- Kriterien für die Gewährung der aufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 90;
- b)
- Behandlung der Beteiligungen im Sinne von Artikel 212 Absatz 2 Unterabsatz 3 an Finanz- und Kreditinstituten im Hinblick auf die Bestimmung der Eigenmittel.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2) Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b umfassen die folgenden Beteiligungen:
- a)
-
Beteiligungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an:
- i)
- Kreditinstituten und Finanzinstituten im Sinne von Artikel 4 Absätze 1 und 5 der Richtlinie 2006/48/EG,
- ii)
- Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG;
- b)
- nachrangige Forderungen und Instrumente, auf die in Artikel 63 und Artikel 64 Absatz 3 der Richtlinie 2006/48/EG Bezug genommen wird und die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gegenüber den in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Unternehmen besitzen, an denen sie wiederum eine Beteiligung halten.
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