ANHANG RL 2009/140/EG

Der Anhang der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„Maximalliste der Bedingungen für Allgemeingenehmigungen (Teil A), Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen (Teil B) und Rechte zur Nutzung von Nummern (Teil C) im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, innerhalb der gemäß den Artikeln 5, 6, 7, 8 und 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) zulässigen Grenzen.”

2.
Teil A wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 erhält folgende Fassung:

4.
Bereitstellung — für Endnutzer — von Nummern des nationalen Nummerierungsplans, von Nummern des europäischen Telefonnummernraums (ETNS), von universellen internationalen gebührenfreien Rufnummern (UIFN) und, soweit technisch und wirtschaftlich machbar, von Nummern der Nummerierungspläne anderer Mitgliedstaaten sowie Bedingungen entsprechend der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie).

b)
Nummer 7 erhält folgende Fassung:

7.
Speziell die elektronische Kommunikation betreffender Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre gemäß der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)(*).

c)
Nummer 8 erhält folgende Fassung

8.
Speziell die elektronische Kommunikation betreffende Verbraucherschutzvorschriften, einschließlich der Bedingungen entsprechend der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie), und Bedingungen im Zusammenhang mit Zugangsmöglichkeiten für behinderte Nutzer im Einklang mit Artikel 7 der Universaldienstrichtlinie.

d)
In Nummer 11 werden die Worte „Richtlinie 97/66/EG” durch die Worte „Richtlinie 2002/58/EG” ersetzt.
e)
Folgende Nummer wird eingefügt:

11a.
Nutzungsbedingungen für Mitteilungen staatlicher Stellen an die Bevölkerung zu deren Warnung vor unmittelbar bevorstehenden Gefahren und zur Abschwächung der Folgen schwerer Katastrophen.

f)
Nummer 12 erhält folgende Fassung

12.
Vorschriften für die Nutzung bei Katastrophen oder einem nationalen Notstand zur Sicherstellung der Kommunikation zwischen Hilfsdiensten und Behörden.

g)
Nummer 16 erhält folgende Fassung

16.
Schutz öffentlicher Netze gegen unbefugten Zugang entsprechend der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation).

h)
Folgende Nummer wird angefügt:

19.
Transparenzverpflichtungen für Anbieter öffentlicher Kommunikationsnetze, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, mit denen sichergestellt werden soll, dass durchgehende Konnektivität im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) besteht, Offenlegung aller Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen und/oder deren Nutzung beschränken, sofern solche Bedingungen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zulässig sind, und — soweit notwendig und verhältnismäßig — Zugang der nationalen Regulierungsbehörden zu Informationen, die zur Prüfung der Richtigkeit der Offenlegung benötigt werden.

3.
Teil B wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 erhält folgende Fassung

1.
Verpflichtung zur Bereitstellung einer Dienstleistung oder zur Nutzung einer Technologieart, für die die Frequenznutzungsrechte erteilt wurden, gegebenenfalls einschließlich der Anforderungen in Bezug auf Reichweite und Qualität.

b)
Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
Effektive und effiziente Frequenznutzung entsprechend der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

c)
Folgende Nummer wird angefügt:

9.
Besondere Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Funkfrequenzen zu Versuchszwecken.

4.
Teil C Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
Angabe des Dienstes, für den die Nummer benutzt werden soll, einschließlich aller Anforderungen, die an die Bereitstellung dieses Dienstes geknüpft sind, und, um Zweifel zu vermeiden, Angabe der Tarifgrundsätze und Höchstpreise, die für bestimmte Nummernbereiche zum Schutz der Verbraucher gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) gelten können.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

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