Artikel 1 RL 2009/144/EG

(1) Im Sinne dieser Richtlinie ist „Zugmaschine” eine Zugmaschine gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/37/EG.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie sind Zugmaschinenklassen die in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG definierten Klassen.

(3) Diese Richtlinie gilt für Zugmaschinen der Klassen T1, T2, T3 und T4.

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