Artikel 2 RL 2009/144/EG

(1) Die Mitgliedstaten dürfen bei Zugmaschinen, die die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, aus Gründen, die den Regelungsgegenstand dieser Richtlinie betreffen:

a)
die EG-Typgenehmigung oder eine Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht versagen;
b)
die Zulassung oder den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung der Zugmaschine nicht verweigern bzw. verbieten.

Abweichend von den Bestimmungen des Unterabsatzes 1 zur Benutzung der Zugmaschine können die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der (den) Anhängelast(en) weiterhin ihre nationalen Vorschriften anwenden, die insbesondere durch die geländespezifischen Anforderungen in ihrem Hoheitsgebiet bedingt sind, und zwar innerhalb der in Anhang I Nummer 2.2 genannten Grenzen für die zulässige Anhängelast, sofern dies weder Änderungen an der Zugmaschine bedingt noch eine zusätzliche neue nationale Betriebserlaubnis erfordert.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen bei Zugmaschinen, die die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllen, aus Gründen, die den Regelungsgegenstand dieser Richtlinie betreffen:

a)
die EG-Typgenehmigung nicht erteilen;
b)
die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung versagen.

(3) Für neue Zugmaschinen, die die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllen, gilt Folgendes:

a)
Die Mitgliedstaaten betrachten aus Gründen, die den Regelungsgegenstand dieser Richtlinie betreffen, neuen Zugmaschinen beiliegende, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2003/37/EG ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie;
b)
die Mitgliedstaaten können aus Gründen, die den Regelungsgegenstand dieser Richtlinie betreffen, die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von neuen Zugmaschinen verbieten.

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