Artikel 3 RL 2009/144/EG

(1) Die EG-Bauteil-Typgenehmigung für jeden Typ einer Windschutzscheibe oder anderer Scheiben und/oder von mechanischen Verbindungen, die den Bau- und Prüfvorschriften des Anhangs III und/oder des Anhangs IV entsprechen, wird von den Mitgliedstaaten erteilt.

(2) Der Mitgliedstaat, der die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt hat, trifft – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten – die gebotenen Vorkehrungen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ soweit notwendig zu überwachen. Die Überwachung beschränkt sich auf Stichproben.

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