Artikel 5 RL 2009/144/EG
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Windschutzscheiben und anderen Scheiben bzw. mechanischen Verbindungseinrichtungen nicht wegen ihrer Bauweise verbieten, wenn sie mit dem EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen versehen sind.
Ein Mitgliedstaat darf jedoch das Inverkehrbringen von Windschutzscheiben und anderen Scheiben bzw. Verbindungseinrichtungen, die mit dem EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen versehen sind, verbieten, wenn sie nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt wurde.
Dieser Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen und begründet dabei seinen Beschluss.
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