Artikel 6 RL 2009/144/EG

Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten binnen eines Monats eine Abschrift der EG-Bauteil-Typgenehmigungsbögen nach den Mustern des Anhangs III bzw. des Anhangs IV für jeden Typ einer Windschutzscheibe und anderen Scheibe bzw. Verbindungseinrichtung, für den sie die Bauteil-Typgenehmigung erteilen oder versagen.

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