ANHANG III F RL 2009/144/EG

Windschutzscheiben aus normalem Verbundglas (MSG)

1.
BESTIMMUNG DES TYPS

Windschutzscheiben aus normalem Verbundglas (MSG) gehören zu verschiedenen Typen, wenn sie sich in wenigstens einem der folgenden Hauptmerkmale unterscheiden.

1.1.
Hauptmerkmale

1.1.1. Fabrik- oder Handelsmarke;

1.1.2. Form und Abmessungen. Windschutzscheiben aus normalem Verbundglas (MSG) gehören hinsichtlich der Prüfungen zur Bestimmung der mechanischen Eigenschaften und der Beständigkeit gegen äußere Erscheinungen einer Gruppe an;

1.1.3. Anzahl der Glasscheiben;

1.1.4. Nenndicke „e” der Windschutzscheibe (zulässige Herstellungstoleranz ± 0,2n mm, wobei n die Anzahl der Glasscheiben der Windschutzscheibe ist);

1.1.5. Nenndicke der Zwischenschicht(en);

1.1.6. Art und Typ der Zwischenschicht(en) (z. B. PVB oder andere Zwischenschichten aus Kunststoff).

1.2
Sekundäre Merkmale

1.2.1. Art des Werkstoffes (Spiegelglas, Floatglas, Maschinenglas);

1.2.2. Färbung der Zwischenschicht(en) (farblos oder vollständig bzw. teilweise getönt);

1.2.3. Färbung des Glases (farblos oder getönt);

1.2.4. mit oder ohne elektrische Leiter;

1.2.5. mit oder ohne Abdeckstreifen.

2.
ALLGEMEINES

2.1. Bei Windschutzscheiben aus normalem Verbundglas (MSG) sind die Prüfungen, ausgenommen die Phantomfallprüfung nach Nummer 3.2 und die Prüfungen der optischen Eigenschaften, an planen Prüfmustern durchzuführen, die entweder aus Originalwindschutzscheiben herausgeschnitten oder speziell zu diesem Zweck angefertigt wurden. In beiden Fällen müssen die Prüfmuster in jeder Beziehung repräsentativ für die Windschutzscheiben sein, die in Serie hergestellt werden und für die eine Genehmigung beantragt ist.

2.2. Vor jeder Prüfung sind die Prüfmuster mindestens vier Stunden lang bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C zu lagern. Die Prüfungen sind so schnell wie möglich nach der Entnahme der Prüfmuster aus dem Raum, in dem sie gelagert waren, zu beginnen.

3.
PHANTOMFALLPRÜFUNG

3.1.
Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

3.2.
Phantomfallprüfung an kompletten Windschutzscheiben

3.2.1.
Anzahl der Prüfmuster

Es sind vier Muster aus der Serie mit der kleinsten umschriebenen Fläche und vier Muster aus der Serie mit der größten umschriebenen Fläche nach Anhang III M auszuwählen und dann zu prüfen.

3.2.2.
Prüfverfahren

3.2.2.1. Das anzuwendende Prüfverfahren ist im Anhang III C Nummer 3.3.2 beschrieben.

3.2.2.2. Die Fallhöhe muss 1,50 m + 0 mm/– 5 mm betragen.

3.2.3.
Auswertung der Ergebnisse

3.2.3.1. Die Prüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

3.2.3.1.1. Das Muster bricht unter Bildung zahlreicher kreisförmiger, nahezu um den Aufschlagpunkt zentrierter Risse, wobei die dem Aufschlagpunkt am nächsten gelegenen Risse höchstens 80 mm von diesem entfernt sein dürfen.
3.2.3.1.2. Die Glasbruchstücke müssen an der Kunststoff-Folie haften bleiben. Die Ablösung eines Bruchstückes oder mehrerer Bruchstücke mit einer Breite von weniger als 4 mm ist auf jeder Seite der Bruchstelle außerhalb des Kreises mit einem Durchmesser von 60 mm um den Aufschlagpunkt zulässig.
3.2.3.1.3. Auf der Aufschlagseite:

3.2.3.2. Ein zur Genehmigung vorgestellter Satz von Prüfmustern wird hinsichtlich der Phantomfallprüfung als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

3.2.3.2.1. Alle Prüfungen haben zufriedenstellende Ergebnisse erbracht;
3.2.3.2.2. eine Prüfung hat ein negatives Ergebnis erbracht, jedoch hat eine Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz von Mustern zufriedenstellende Ergebnisse erbracht.

3.3.
Phantomfallprüfung an planen Prüfmustern

3.3.1.
Anzahl der Prüfmuster

Es sind sechs plane Prüfmuster mit den Abmessungen (1100 mm + 5 mm/– 2 mm) × (500 mm + 5 mm/– 2 mm) zu prüfen.

3.3.2.
Prüfverfahren

3.3.2.1. Das anzuwendende Prüfverfahren ist im Anhang III C Nummer 3.3.1 beschrieben.

3.3.2.2. Die Fallhöhe muss 4 m + 25 mm/– 0 mm betragen.

3.3.3.
Auswertung der Ergebnisse

3.3.3.1. Die Prüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

3.3.3.1.1. Das Prüfmuster gibt nach und bricht unter Bildung zahlreicher kreisförmiger, nahezu um den Aufschlagpunkt zentrierter Risse;
3.3.3.1.2. Risse in der Folie sind zulässig, jedoch darf der Phantomkopf die Scheibe nicht durchdringen;
3.3.3.1.3. es dürfen sich keine größeren Glasbruchstücke von der Folie ablösen.

3.3.3.2. Ein zur Genehmigung vorgestellter Satz von Prüfmustern wird hinsichtlich der Phantomfallprüfung als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

3.3.3.2.1. Alle Prüfungen haben zufriedenstellende Ergebnisse erbracht;
3.3.3.2.2. eine Prüfung hat ein negatives Ergebnis erbracht, jedoch hat eine Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz von Prüfmustern zufriedenstellende Ergebnisse erbracht.

4.
MECHANISCHE FESTIGKEIT

4.1.
Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

4.2.
Kugelfallprüfung mit der 2260-g-Kugel

4.2.1.
Anzahl der Prüfmuster

Es sind sechs quadratische Prüfmuster mit einer Seitenlänge von 300 mm + 10 mm/– 0 mm zu prüfen.

4.2.2.
Prüfverfahren

4.2.2.1. Das anzuwendende Prüfverfahren ist im Anhang III C Nummer 2.2 beschrieben.

4.2.2.2. Die Fallhöhe (von der Unterseite der Kugel bis zur Oberfläche des Prüfmusters gemessen) muss 4 m + 25 mm/– 0 mm betragen.

4.2.3.
Auswertung der Ergebnisse

4.2.3.1. Die Kugelfallprüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn die Kugel die Scheibe innerhalb von fünf Sekunden nach dem Aufschlag nicht durchdringt.

4.2.3.2. Ein zur Genehmigung vorgestellter Satz von Prüfmustern wird hinsichtlich der mechanischen Festigkeit als zufriedenstellend im Sinne der Kugelfallprüfung (2260-g-Kugel) angesehen, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

4.2.3.2.1. Alle Prüfungen haben ein zufriedenstellendes Ergebnis erbracht; oder
4.2.3.2.2. eine Prüfung hat ein negatives Ergebnis erbracht; jedoch hat eine Wiederholungsprüfung mit einem neuen Satz von Prüfmustern zufriedenstellende Ergebnisse erbracht.

4.3.
Kugelfallprüfung mit der 227-g-Kugel

4.3.1.
Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

4.3.2.
Anzahl der Prüfmuster

Es sind 20 quadratische Prüfmuster mit einer Seitenlänge von 300 mm + 10 mm/– 0 mm zu prüfen.

4.3.3.
Prüfverfahren

4.3.3.1. Das anzuwendende Prüfverfahren ist im Anhang III C Nummer 2.1 beschrieben. Es sind zehn Prüfmuster bei einer Temperatur von + 40 °C ± 2 °C und zehn Prüfmuster bei einer Temperatur von – 20 °C ± 2 °C zu prüfen.

4.3.3.2. Die Fallhöhe für die verschiedenen Dickenkategorien und die Masse der abgelösten Bruchstücke sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:
+ 40 °C– 20 °C
Dicke der PrüfmusterFallhöheGrößte zulässige Masse der BruchstückeFallhöheGrößte zulässige Masse der Bruchstücke
(mm)m(*)gm(*)g
e ≤ 4,59128,512
4,5 < e ≤ 5,51015915
5,5 < e ≤ 6,511209,520
e > 6,512251025

4.3.4.
Auswertung der Ergebnisse

4.3.4.1. Die Kugelfallprüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

Die Kugel durchdringt das Prüfmuster nicht,

das Prüfmuster zerbricht nicht in einzelne Stücke,

falls die Folie nicht reißt, darf die Masse der Bruchstücke, die sich auf der stoßabgewandten Seite ablösen, die Werte nach Nummer 4.3.3.2 nicht überschreiten.

4.3.4.2. Ein zur Genehmigung vorgestellter Satz von Prüfmustern wird hinsichtlich der mechanischen Festigkeit als zufriedenstellend im Sinne der Kugelfallprüfung (227-g-Kugel) angesehen, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

4.3.4.2.1. Mindestens acht Prüfungen haben bei jeder der Prüftemperaturen zufriedenstellende Ergebnisse erbracht;
4.3.4.2.2. mehr als zwei Prüfungen haben bei jeder Prüftemperatur ein negatives Ergebnis erbracht, jedoch hat eine Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz von Prüfmustern zufriedenstellende Ergebnisse erbracht.

5.
BESTÄNDIGKEIT GEGEN ÄUSSERE EINWIRKUNGEN

5.1.
Abriebprüfung

5.1.1.
Schwierigkeitsgrad und Prüfverfahren

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 4; die Prüfung muss sich über 1000 Umdrehungen erstrecken.

5.1.2.
Auswertung der Ergebnisse

Das Sicherheitsglas wird hinsichtlich der Abriebfestigkeit als zufriedenstellend angesehen, wenn die Lichtstreuung infolge des Abriebs des Prüfmusters nicht mehr als 2 % beträgt.

5.2.
Prüfung bei erhöhter Temperatur

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 5.

5.3.
Prüfung der Bestrahlungsbeständigkeit

5.3.1.
Allgemeine Vorschriften

Diese Prüfung ist nur dann durchzuführen, wenn sie die Prüfstelle aufgrund der ihr vorliegenden Informationen über die Zwischenschicht für erforderlich hält.

5.3.2. Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 6.

5.4.
Prüfung der Feuchtigkeitsbeständigkeit

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 7.

6.
OPTISCHE EIGENSCHAFTEN

Die Vorschriften hinsichtlich der optischen Eigenschaften nach Anhang III C Nummer 9 gelten für jeden Windschutzscheibentyp.

Fußnote(n):

(*)

Für die Fallhöhe ist eine Toleranz von + 25 mm/– 0 mm zulässig.

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