ANHANG III E RL 2009/144/EG

Glasscheiben aus gleichmäßig vorgespanntem Glas außer Windschutzscheiben

1.
BESTIMMUNG DES TYPS

Scheiben aus gleichmäßig vorgespanntem Glas gehören zu verschiedenen Typen, wenn sie sich in wenigstens einem der folgenden Haupt- und sekundären Merkmale voneinander unterscheiden.

1.1.
Hauptmerkmale

1.1.1. Fabrik- oder Handelsmarke;

1.1.2. Art der Vorspannung (thermisch oder chemisch);

1.1.3. Formkategorie: man unterscheidet zwei Kategorien:

1.1.3.1. plane Glasscheiben,

1.1.3.2. plane und gebogene Glasscheiben;

1.1.4. Dickenkategorie, in der die Nenndicke „e” liegt (zulässige Herstellungstoleranz ± 0,2 mm):
Kategorie I:
e ≤ 3,5 mm,
Kategorie II:
3,5 mm <e ≤ 4,5 mm,
Kategorie III:
4,5 mm <e ≤ 6,5 mm,
Kategorie IV:
6,5 mm <e.

1.2.
Sekundäre Merkmale

1.2.1. Art des Werkstoffs (Spiegelglas, Floatglas, Maschinenglas),

1.2.2. Färbung des Glases (farblos oder getönt),

1.2.3. mit oder ohne elektrische Leiter.

2.
BRUCHSTRUKTUR

2.1.
Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

Werkstoff Schwierigkeitsgrad
Spiegelglas 2
Floatglas 1
Maschinenglas 1
Die anderen sekundären Merkmale werden nicht berücksichtigt.

2.2.
Auswahl der Prüfmuster

2.2.1. Schwierig herzustellende Prüfmuster jeder Form- oder Dickenkategorie sind für die Prüfung nach folgenden Kriterien auszuwählen:

2.2.1.1. Für plane Glasscheiben sind zwei Serien von Prüfmustern anzuliefern, und zwar mit:

2.2.1.1.1. der größten Fläche;
2.2.1.1.2. dem kleinsten Winkel zwischen zwei benachbarten Kanten.

2.2.1.2. Für plane und gebogene Glasscheiben sind drei Serien von Prüfmustern anzuliefern, und zwar mit:

2.2.1.2.1. der größten umschriebenen Fläche;
2.2.1.2.2. dem kleinsten Winkel zwischen zwei benachbarten Kanten;
2.2.1.2.3. der größten Segmenthöhe.

2.2.2. Die Prüfungen, die an Prüfmustern mit der größten Scheibenfläche S durchgeführt werden, gelten auch für alle anderen Flächen, die unter S + 5 % liegen.

2.2.3. Ist der Winkel γ der vorgelegten Prüfmuster kleiner als 30o, gelten die Prüfungen auch für alle Glasscheiben mit einem Winkel von mehr als γ – 5o. Haben die vorgelegten Prüfmuster einen Winkel von mehr als 30o, gelten die Prüfungen auch für alle Scheiben mit einem Winkel von größer oder gleich 30o.

2.2.4. Beträgt die Segmenthöhe h der vorgelegten Prüfmuster mehr als 100 mm, gelten die Prüfungen auch für alle Glasscheiben mit einer Segmenthöhe von weniger als h + 30 mm. Beträgt die Segmenthöhe der vorgelegten Prüfmuster weniger als oder genau 100 mm, gelten die Prüfungen auch für alle Glasscheiben mit einer Segmenthöhe, die kleiner oder gleich 100 mm ist.

2.3.
Anzahl der Prüfmuster pro Serie

Die Anzahl der Prüfmuster in der Gruppe muss entsprechend der Formkategorie nach Nummer 1.1.3 betragen:
Form der ScheibeAnzahl der Prüfmuster je Satz
plan (2 Sätze)4
plan und gebogen (3 Sätze)5

2.4.
Durchführung der Prüfung

2.4.1. Das anzuwendende Prüfverfahren ist in Anhang III C Nummer 1 beschrieben.

2.5.
Anschlagpunkte (siehe Anhang III N Abbildung 3)

2.5.1. Für plane und gebogene Glasscheiben sind die Anschlagpunkte nach Anhang III N Abbildungen 3a, 3b und 3c wie folgt zu wählen: Punkt 1: in 3 cm Abstand vom Scheibenrand in dem Bereich, wo der Krümmungsradius der Scheibenkontur am kleinsten ist; Punkt 2: in 3 cm Abstand vom Rand auf einer der Mittellinien, wobei die Seite genommen werden muss, die eventuell vorhandene Zangeneindrücke aufweist; Punkt 3: im geometrischen Mittelpunkt der Scheibe; Punkt 4: nur für gebogene Scheiben; auf der längsten Mittellinie im Bereich des kleinsten Krümmungsradius der Scheibe.

2.5.2. Je Anschlagpunkt ist nur eine Prüfung durchzuführen.

2.6.
Auswertung der Ergebnisse

2.6.1. Eine Prüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn die Bruchstruktur folgende Bedingungen erfüllt:

2.6.1.1. Innerhalb eines Quadrates von 5 cm × 5 cm dürfen nicht weniger als 40 und nicht mehr als 400 bzw. im Falle von Glasscheiben mit einer Dicke von höchstens 3,5 mm 450 Bruchstücke entstehen.

2.6.1.2. Hierbei sind die auf der Umrisslinie des Quadrates liegenden Bruchstücke als halbe Bruchstücke zu werten.

2.6.1.3. Innerhalb eines 2 cm breiten Streifens entlang des Randes des Musters ist die Struktur der Bruchstücke nicht zu bewerten; dies gilt auch in einem Umkreis von 7,5 cm um den Anschlagpunkt.

2.6.1.4. Bruchstücke mit mehr als 3 cm2 Fläche sind nicht zulässig, außer in den Bereichen nach Nummer 2.6.1.3.

2.6.1.5. Einige wenige langgstreckte Bruchstücke sind zulässig, sofern

ihre Enden nicht wie eine Messerklinge geformt sind,

sie keinen Winkel von 45o mit dem Rand der Scheibe bilden, wenn sie an diesen reichen,

und wenn, mit Ausnahme des Falles nach Nummer 2.6.2.2, ihre Länge 7,5 cm nicht überschreitet.

2.6.2. Ein zur Genehmigung vorgelegter Satz von Prüfmustern wird hinsichtlich der Bruchstruktur als zufriedenstellend angesehen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

2.6.2.1. Alle Prüfungen mit den Anschlagpunkten nach Nummer 2.5.1 haben ein zufriedenstellendes Ergebnis erbracht;

2.6.2.2. eine einzige von allen durchgeführten Prüfungen mit den Anschlagpunkten nach Nummer 2.5.1 hat ein negatives Ergebnis erbracht, wobei jedoch folgende Grenzen nicht überschritten wurden:

maximal 5 Bruchstücke mit einer Länge von 6 bis 7,5 cm,

maximal 4 Bruchstücke mit einer Länge von 7,5 bis 10 cm:

bei einer Wiederholungsprüfung an einem neuen Prüfmuster werden entweder die Vorschriften nach Nummer 2.6.1 erfüllt oder nur Abweichungen innerhalb der obigen Grenzen festgestellt;

2.6.2.3. zwei von allen durchgeführten Prüfungen mit den Anschlagpunkten nach Nummer 2.5.1 erbrachten ein negatives Ergebnis, wobei die in Nummer 2.6.2.2 festgelegten Grenzen jedoch nicht überschritten wurden; bei einer Wiederholungsprüfung mit einem neuen Satz von Prüfmustern wurden die Vorschriften nach Nummer 2.6.1 erfüllt oder nicht mehr als zwei Prüfmuster des neuen Satzes wiesen Abweichungen innerhalb der in Nummer 2.6.2.2 festgelegten Grenzen auf.

2.6.3. Werden oben beschriebene Abweichungen festgestellt, sind sie im Prüfbericht anzugeben; Fotografien der betreffenden Teile der Scheibe sind beizufügen.

3.
MECHANISCHE FESTIGKEIT

3.1.
Kugelfallprüfung mit der 227-g-Kugel

3.1.1.
Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

WerkstoffSchwierigkeitsgradFärbungSchwierigkeitsgrad
Spiegelglas2farblos1
Floatglas1getönt2
Maschinenglas1
Das andere sekundäre Merkmal (Vorhandensein von Leitern) bleibt unberücksichtigt.

3.1.2.
Anzahl der Prüfmuster

Für jede Dickenkategorie nach Nummer 1.1.4 sind sechs Prüfmuster zu prüfen.

3.1.3.
Prüfverfahren

3.1.3.1. Das anzuwendende Prüfverfahren ist in Anhang III C Nummer 2.1 beschrieben.

3.1.3.2. Die Fallhöhe (von der Unterseite der Kugel bis zur Oberfläche des Prüfmusters gemessen) in Abhängigkeit der Dicke der Glasscheibe ist folgender Tabelle zu entnehmen:
Nenndicke e der GlasscheibeFallhöhe
e ≤ 3,5 mm2,0 m + 5/– 0 mm
3,5 mm < e2,5 m + 5/– 0 mm

3.1.4.
Auswertung der Ergebnisse

3.1.4.1. Die Kugelfallprüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn das Prüfmuster nicht bricht.

3.1.4.2. Ein zur Genehmigung vorgelegter Satz von Prüfmustern wird hinsichtlich der mechanischen Festigkeit als zufriedenstellend angesehen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

3.1.4.2.1. höchstens eine Prüfung hat ein negatives Ergebnis erbracht;
3.1.4.2.2. zwei Prüfungen haben negative Ergebnisse erbracht, jedoch hat eine Wiederholungsprüfung mit einem neuen Satz von sechs Prüfmustern zufriedenstellende Ergebnisse erbracht.

4.
OPTISCHE EIGENSCHAFTEN

4.1.
Lichtdurchlässigkeit

Die Vorschriften hinsichtlich der Lichtdurchlässigkeit nach Anhang III C Nummer 9.1 gelten für Glasscheiben oder Teile von Glasscheiben, die sich an Stellen befinden, die für die Sicht des Fahrzeugführers wichtig sind.

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