ANHANG III D RL 2009/144/EG

Windschutzscheiben aus vorgespanntem Glas

1.
BESTIMMUNG DES TYPS

Windschutzscheiben aus vorgespanntem Glas gehören zu verschiedenen Typen, wenn sie sich in wenigstens einem der folgenden Hauptmerkmale oder sekundären Merkmale unterscheiden:

1.1.
Hauptmerkmale

1.1.1. Fabrik- oder Handelsmarke;

1.1.2. Form- und Abmessungen. Windschutzscheiben aus vorgespanntem Glas gehören hinsichtlich der Prüfungen zur Feststellung der Bruchstruktur und der mechanischen Eigenschaften zu einer der beiden Gruppen:

1.1.2.1. plane Windschutzscheiben;

1.1.2.2. gebogene Windschutzscheiben;

1.1.3. Dickenkategorie, in der die Nenndicke „e” liegt (zulässige Herstellungstoleranz ± 0,2 mm):
Kategorie I
e ≤ 4,5 mm,
Kategorie II
4,5 mm <e ≤ 5,5 mm,
Kategorie III
5,5 mm <e ≤ 6,5 mm,
Kategorie IV
6,5 mm <e.

1.2.
Sekundäre Merkmale

1.2.1. Art des Werkstoffs (Spiegelglas, Floatglas, Maschinenglas);

1.2.2. Färbung des Glases (farblos oder getönt);

1.2.3. mit oder ohne elektrische Leiter;

1.2.4. mit oder ohne Abdeckstreifen.

2.
BRUCHSTRUKTUR

2.1.
Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

2.1.1. Nur die Art des Werkstoffes ist zu berücksichtigen.

2.1.2. Dem Floatglas und dem Maschinenglas wird derselbe Schwierigkeitsgrad zugeordnet.

2.1.3. Die Prüfungen zur Ermittlung der Bruchstruktur müssen beim Übergang vom Spiegelglas zum Floatglas oder zum Maschinenglas und umgekehrt wiederholt werden.

2.1.4. Die Prüfungen müssen wiederholt werden, wenn andere als aufgemalte Abdeckstreifen verwendet werden.

2.2.
Anzahl der Prüfmuster

Es sind sechs Muster aus der Serie mit der kleinsten umschriebenen Fläche und sechs Muster aus der Serie mit der größten umschriebenen Fläche, die nach Anhang III M ausgewählt wurden, zu prüfen.

2.3.
Die verschiedenen Zonen der Glasscheibe

Eine Windschutzscheibe aus vorgespanntem Glas muss zwei Hauptzonen F I und F II enthalten. Sie kann auch eine Zwischenzone F III haben. Diese Zonen sind wie folgt definiert:

2.3.1. Zone F I: Randzone mit feiner Krümelung, mindestens 7 cm breit, die sich entlang des gesamten Randes der Windschutzscheibe erstreckt und einen Randstreifen von 2 cm Breite beinhaltet, der bei der Beurteilung des Prüfergebnisses nicht berücksichtigt wird;

2.3.2. Zone F II: Sichtzone mit wechselnder Krümelstruktur, die stets einen rechteckigen Teil von mindestens 20 cm Höhe und 50 cm Breite einschließt.

2.3.2.1. Der Mittelpunkt des Rechtecks befindet sich innerhalb eines Kreises mit Radius 10 cm ausgehend von der Projektion des Bezugspunktes.

2.3.2.2. Bei Zugmaschinen, bei denen sich der Bezugspunkt nicht bestimmen lässt, ist die Lage der Sichtzone im Prüfbericht anzugeben.

2.3.2.3. Die Höhe des Rechtecks für Windschutzscheiben, die eine Höhe von weniger als 44 cm haben, kann auf 15 cm reduziert werden.

2.3.3. Zone F III: Übergangszone, deren Breite 5 cm nicht überschreiten darf und die sich zwischen Zone F I und F II befindet.

2.4.
Prüfverfahren

Das anzuwendende Verfahren ist im Anhang III C Nummer 1 beschrieben.

2.5.
Anschlagpunkte (siehe Anhang III N, Abbildung 2)

2.5.1. Die Anschlagpunkte sind wie folgt zu wählen: Punkt 1: im zentralen Teil der Zone F II an einer Stelle starker oder schwacher Vorspannung; Punkt 2: in der Zone F III, möglichst nahe an der vertikalen Symmetrieebene der Zone F II; Punkt 3 und Punkt 3′: in 3 cm Abstand von den Scheibenrändern auf einer vertikalen Mittellinie des Musters; wenn Zangeneindrücke vorhanden sind, muss sich einer der Anschlagpunkte in der Nähe der Seite mit den Zangeneindrücken und der andere auf der gegenüberliegenden Seite befinden; Punkt 4: an der Stelle des kleinsten Krümmungsradius auf der längsten horizontalen Mittellinie; Punkt 5: in 3 cm Abstand vom Rand des Musters in dem Bereich, wo der Krümmungsradius der Scheibenkontur am kleinsten ist, entweder links oder rechts.

2.5.2. Eine Prüfung der Bruchstruktur ist an jedem der Punkte 1, 2, 3, 3′, 4 und 5 durchzuziehen.

2.6.
Auswertung der Ergebnisse

2.6.1. Eine Prüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn die Bruchstruktur alle Bedingungen nach den Nummern 2.6.1.1, 2.6.1.2 und 2.6.1.3 erfüllt.

2.6.1.1.
Zone F I

2.6.1.1.1. Die Anzahl der Krümel innerhalb eines Quadrats von 5 cm × 5 cm darf nicht kleiner als 40 und nicht größer als 350 sein. Eine Anzahl unter 40 ist ausreichend, sofern die Anzahl der Krümel in einem Quadrat von 10 cm × 10 cm, welches das Quadrat von 5 cm × 5 cm einschließt, unter 160 liegt.
2.6.1.1.2. Für die vorgenannte Auszählung sind die von den Seiten des Quadrats geschnittenen Krümel als halbe Krümel zu werten.
2.6.1.1.3. Innerhalb eines 2 cm breiten Streifens entlang des Randes der Muster ist die Krümelstruktur nicht zu bewerten; dies gilt auch in einem Umkreis von 7,5 cm um den Anschlagpunkt.
2.6.1.1.4. Maximal sind 3 Bruchstücke mit mehr als 3 cm2 Fläche erlaubt. Zwei dieser Bruchstücke dürfen nicht im gleichen Kreis von 10 cm Durchmesser auftreten.
2.6.1.1.5. Langgestreckte Bruchstücke sind zulässig, sofern ihre Enden nicht wie eine Messerklinge geformt sind und ihre Länge, außer in dem in Nummer 2.6.2.2 bestimmten Fall, 7,5 cm nicht überschreitet; reichen diese langgestreckten Bruchstücke bis an den Rand der Scheibe, dürfen sie mit diesem keinen größeren Winkel als 45o bilden.

2.6.1.2.
Zone F II

2.6.1.2.1. Die Sicht nach Bruch ist in der Rechteckzone nach Nummer 2.3.2 zu bewerten. In diesem Rechteck muss die Flächensumme aller Krümel, die größer als 2 cm2 sind, mindestens 15 % der Fläche des Rechtecks ergeben; im Falle von Windschutzscheiben, die eine Höhe von weniger als 44 cm haben oder deren Einbauwinkel zur Vertikalen unter 15° liegt, muss der Sichtanteil mindestens 10 % des entsprechenden Rechtecks betragen.
2.6.1.2.2. Außer dem in Nummer 2.6.2.2 bestimmten Fall darf in der Zone F II kein Bruchstück größer als 16 cm2 sein.
2.6.1.2.3. In einem Umkreis um den Anschlagpunkt mit einem Radius von 10 cm, jedoch nur in dem Teil des Kreises, der zur Zone F II gehört, sind drei Bruchstücke größer als 16 cm2, aber kleiner als 25 cm2 zulässig.
2.6.1.2.4. Die Bruchstücke müssen im wesentlichen eine gleichmäßige abgerundete Form ohne Spitzen, wie in Nummer 2.6.1.2.4.1 beschrieben, haben. Zehn regelwidrige Bruchstücke in einem Rechteck von 50 cm × 20 cm sind erlaubt, bei einem Maximum von 25 regelwidrigen Bruchstücken auf der gesamten Windschutzscheibenfläche. Keines der Bruchstücke darf eine Spitze von 35 mm Länge, gemessen wie in Nummer 2.6.1.2.4.1, aufweisen.
2.6.1.2.5. Außer dem in Nummer 2.6.2.2 bestimmten Fall sind längliche Bruchstücke innerhalb der gesamten Zone F II unter der Bedingung zulässig, dass sie nicht länger als 10 cm sind.

2.6.1.3.
Zone F III

Die Krümelung in dieser Zone muss Eigenschaften aufweisen, die zwischen den in den beiden benachbarten Zonen F I und F II zulässigen Eigenschaften liegen.

2.6.2. Eine zur Genehmigung vorgestellte Windschutzscheibe wird hinsichtlich der Bruchstruktur als zufriedenstellend angesehen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

2.6.2.1. Alle Prüfungen mit den Anschlagpunkten nach Nummer 2.5.1 erbrachten ein zufriedenstellendes Ergebnis.

2.6.2.2. Eine einzige von allen durchgeführten Prüfungen mit den Anschlagpunkten nach Nummer 2.5.1 erbrachte ein negatives Ergebnis, wobei jedoch folgende Grenzen nicht überschritten wurden: Zone F I: nicht mehr als 5 Bruchstücke mit einer Länge zwischen 7,5 cm und 15 cm; Zone F II: nicht mehr als 3 Bruchstücke mit einer Fläche zwischen 16 cm2 und 20 cm2 außerhalb eines Kreises mit Radius 10 cm um den Aufschlagpunkt; Zone F III: nicht mehr als vier Bruchstücke mit einer Länge zwischen 10 cm und 17,5 cm; bei einer Wiederholungsprüfung an einem neuen Muster werden entweder die Vorschriften nach Nummer 2.6.1 erfüllt oder nur Abweichungen innerhalb der obigen Grenzen festgestellt.

2.6.2.3. Zwei von allen durchgeführten Prüfungen mit den Anschlagpunkten nach Nummer 2.5.1 erbrachten ein negatives Ergebnis, wobei die in Nummer 2.6.2.2 beschriebenen Grenzen jedoch nicht überschritten wurden; bei einer Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz von Mustern wurden die Vorschriften nach Nummer 2.6.1 erfüllt, oder nicht mehr als zwei Muster des neuen Satzes wiesen Abweichungen innerhalb der in Nummer 2.6.2.2 festgelegten Grenzen auf.

2.6.3. Wenn oben beschriebene Abweichungen festgestellt werden, sind diese im Prüfbericht festzuhalten; Fotos der betreffenden Teile der Windschutzscheibe sind beizufügen.

3.
PHANTOMFALLPRÜFUNG

3.1.
Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

3.2.
Anzahl der Prüfmuster

3.2.1. Es sind für jede Windschutzscheibengruppe aus vorgespanntem Glas vier Prüfmuster mit annähernd der kleinsten umschriebenen Fläche und vier Muster mit annähernd der größten umschriebenen Fläche zu prüfen, wobei alle acht Muster denselben Typen angehören müssen wie die Prüfmuster für die Bruchstrukturprüfung (siehe Nummer 2.2).

3.2.2. Wahlweise kann die Prüfstelle für jede Dickenkategorie der Windschutzscheiben sechs Prüfmuster mit den Abmessungen (1100 mm + 5 mm/– 2 mm) × (500 mm + 5 mm/– 2 mm) der Prüfung unterziehen.

3.3.
Prüfverfahren

3.3.1. Das anzuwendende Prüfverfahren ist im Anhang III C Nummer 3 beschrieben.

3.3.2. Die Fallhöhe muss 1,50 m + 0 mm/– 5 mm betragen.

3.4.
Auswertung der Ergebnisse

3.4.1. Die Prüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn die Windschutzscheibe oder das Prüfmuster bricht.

3.4.2. Ein zur Genehmigung vorgestellter Satz von Mustern wird hinsichtlich des Verhaltens beim Aufprall des Phantomkopfes als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

3.4.2.1. Alle Prüfungen haben ein zufriedenstellendes Ergebnis erbracht;

3.4.2.2. eine Prüfung hat ein negatives Ergebnis erbracht, jedoch hat eine Wiederholungsprüfung mit einem neuen Satz von Mustern zufriedenstellende Ergebnisse erbracht.

4.
OPTISCHE EIGENSCHAFTEN

Die Vorschriften hinsichtlich der optischen Eigenschaften nach Anhang III C Nummer 9 gelten für jeden Windschutzscheibentyp.

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