ANHANG III K RL 2009/144/EG

Glas-Kunststoff-Scheiben außer Windschutzscheiben

1.
BESTIMMUNG DES TYPS

Glas-Kunststoff-Scheiben außer Windschutzscheiben gehören zu verschiedenen Typen, wenn sie sich in wenigstens einem der folgenden Hauptmerkmale oder sekundären Merkmale unterscheiden.

1.1.
Hauptmerkmale

1.1.1. Fabrik- oder Handelsmarke;

1.1.2. Dickenkategorie, die die Nenndicke „e” umfasst (zulässige Herstellungstoleranz ± 0,2 mm):
Kategorie I:
e ≤ 3,5 mm,
Kategorie II:
3,5 mm < e ≤ 4,5 mm,
Kategorie III:
4,5 mm < e;

1.1.3. Nenndicke der Kunststoffolie(n), die als Zwischenschicht dient (dienen);

1.1.4. Nenndicke der Scheibe;

1.1.5. Typ der als Zwischenschicht dienenden Kunststoffolie(n) (z. B. PVB oder andere Kunststoffe) und der auf der Innenseite befindlichen Kunststoffolie;

1.1.6. Eventuelle Spezialbehandlung der Glasscheibe.

1.2.
Sekundäre Merkmale

1.2.1. Art des Werkstoffs (Spiegelglas, Floatglas, Maschinenglas);

1.2.2. Färbung der Kunststoffolie(n) (farblos oder vollständig bzw. teilweise getönt);

1.2.3. Färbung des Glases (farblos oder getönt).

2.
ALLGEMEINES

2.1. Bei Glas-Kunststoff-Scheiben außer Windschutzscheiben sind die Prüfungen an planen Prüfmustern durchzuführen, die entweder aus normalen Scheiben ausgeschnitten oder speziell zu diesem Zweck angefertigt wurden. In beiden Fällen müssen die Prüfmuster in jeder Beziehung repräsentativ für die Scheiben sein, für die eine Genehmigung beantragt ist.

2.2. Vor jeder Prüfung sind die Prüfmuster aus Glas-Kunststoff mindestens vier Stunden lang bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C zu lagern. Die Prüfungen sind sofort nach der Entnahme der Prüfmuster aus dem Raum, in dem sie gelagert waren, durchzuführen.

2.3. Die zur Genehmigung eingereichten Scheiben entsprechen den Bestimmungen dieses Anhangs, wenn sie die gleiche Zusammensetzung haben wie eine gemäß den Bestimmungen des Anhangs III J bereits genehmigte Windschutzscheibe.

3.
PHANTOMFALLPRÜFUNG

3.1.
Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

3.2.
Anzahl der Prüfmuster

Es sind sechs plane Prüfmuster mit den Abmessungen 1100 mm × 500 mm (+ 5 mm/– 2 mm) zu prüfen.

3.3.
Prüfverfahren

3.3.1. Das anzuwendende Prüfverfahren ist in Anhang III C Nummer 3 beschrieben.

3.3.2. Die Fallhöhe muss 1,50 m + 0 mm/– 5 mm betragen (diese Fallhöhe ist bei Glasscheiben, die als Windschutzscheibe für Zugmaschinen verwendet werden, auf 4 m + 25 mm/– 0 mm zu erhöhen).

3.4.
Auswertung der Ergebnisse

3.4.1. Die Prüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

3.4.1.1. Das Glas bricht unter Bildung zahlreicher Risse.

3.4.1.2. Risse in der Zwischenschicht sind zulässig, jedoch darf der Phantomkopf die Scheibe nicht durchdringen.

3.4.1.3. Es dürfen sich keine größeren Glasbruchstücke von der Zwischenschicht ablösen.

3.4.2. Ein zur Genehmigung vorgestellter Satz von Prüfmustern wird hinsichtlich der Phantomfallprüfung als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

3.4.2.1. Alle Prüfungen haben zufriedenstellende Ergebnisse erbracht.

3.4.2.2. Eine Prüfung hat ein negatives Ergebnis erbracht, jedoch hat eine Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz von Prüfmustern zufriedenstellende Ergebnisse erbracht.

4.
MECHANISCHE FESTIGKEIT – PRÜFUNG MIT DER 227-g-KUGEL

4.1. Es gelten die Vorschriften in Anhang III G Nummer 4 mit Ausnahme der Tabelle in Nummer 4.3.2, die durch die folgende Tabelle zu ersetzen ist:
NenndickeFallhöhe
e ≤ 3,5 mm5 m+ 25 mm/– 0 mm
3,5 mm < e ≤ 4,5 mm6 m
e > 4,5 mm7 m

4.2. Die Vorschrift in Anhangs III G Nummer 4.4.1 dritter Gedankenstrich gilt nicht.

5.
BESTÄNDIGKEIT GEGEN ÄUSSERE EINWIRKUNGEN

5.1.
Abriebprüfung

5.1.1.
Abriebprüfung an der Außenseite

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III G Nummer 5.1.

5.1.2.
Abriebprüfung an der Innenseite

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III I Nummer 2.1.

5.2.
Prüfung bei erhöhter Temperatur

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 5.

5.3.
Prüfung der Bestrahlungsbeständigkeit

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 6.

5.4.
Prüfung der Feuchtigkeitsbeständigkeit

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 7.

5.5.
Prüfung der Temperaturwechselbeständigkeit

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 8.

6.
OPTISCHE EIGENSCHAFTEN

Die Vorschriften hinsichtlich der Lichtdurchlässigkeit nach Anhang III C Nummer 9.1 gelten für Scheiben oder Teile von Scheiben, die sich an Stellen befinden, die für die Sicht des Fahrzeugführers wichtig sind.

7.
PRÜFUNG DES BRENNVERHALTENS

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 10.

8.
PRÜFUNG DER BESTÄNDIGKEIT GEGEN CHEMIKALIEN

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 11.

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