ANHANG III L RL 2009/144/EG

Doppelglas-Einheiten

1.
BESTIMMUNG DES TYPS

Doppelglas-Einheiten gehören zu verschiedenen Typen, wenn sie sich in wenigstens einem der folgenden Hauptmerkmale oder sekundären Merkmale unterscheiden:

1.1.
Hauptmerkmale

1.1.1. Fabrik- oder Handelsmarke.

1.1.2. Aufbau der Doppelglas-Einheit (symmetrisch, asymmetrisch).

1.1.3. Typ jeder Einzelscheibe wie in Nummer 1 der Anhänge III E, III G oder III K beschrieben.

1.1.4. Nenndicke des Scheibenzwischenraums.

1.1.5. Typ der Versiegelung (organisch, Glas-Glas oder Glas-Metall).

1.2.
Sekundäre Merkmale

1.2.1. Sekundäre Merkmale jeder Einzelscheibe, wie in Nummer 1.2 der Anhänge III E, III G oder III K beschrieben.

2.
ALLGEMEINES

2.1. Jede der Scheiben, die die Doppelglas-Einheit bilden, muss entweder genehmigt sein oder den Anforderungen des betreffenden Anhangs entsprechen (Anhang III E, III G oder III K).

2.2. Die Prüfungen von Doppelglas-Einheiten mit einer Nenndicke des Scheibenzwischenraums „e” gelten für alle Doppelglas-Einheiten mit den gleichen Merkmalen und einer Nenndicke des Zwischenraums e ± 3 mm. Der Antragsteller kann zur Genehmigung jedoch das Muster mit dem kleinsten Zwischenraum und das Muster mit dem größten Zwischenraum vorlegen.

2.3. Im Falle von Doppelglas-Einheiten mit mindestens einer Verbundglas- oder Glas-Kunststoff-Scheibe werden die Prüfmuster vor der Prüfung mindestens vier Stunden lang bei einer Temperatur von 23 oC ± 2 oC gelagert. Die Prüfungen erfolgen sofort nach Entnahme der Prüfmuster aus dem Raum, in dem sie gelagert waren.

3.
PHANTOMFALLPRÜFUNG

3.1.
Schwierigkeitsgrad der sekundären Markmale

Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

3.2.
Anzahl der Prüfmuster

Sechs Prüfmuster von (1100 mm × 500 mm) + 5 mm/– 2 mm werden für jede Dickenkategorie der Einzelscheiben und jede Dicke des Scheibenzwischenraums gemäß Nummer 1.1.4 geprüft.

3.3.
Prüfverfahren

3.3.1. Das Prüfverfahren ist in Anhang III C Nummer 3 beschrieben.

3.3.2. Die Fallhöhe muss 1,50 m + 0 mm/– 5 mm betragen.

3.3.3. Bei asymmetrischen Doppelglas-Einheiten erfolgen drei Prüfungen auf jeder Seite.

3.4.
Auswertung der Ergebnisse

3.4.1. Doppelglas-Einheiten aus zwei gleichmäßig vorgespannten Glasscheiben: Die Phantomfallprüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn beide Komponenten brechen.

3.4.2. Doppelglas-Einheit aus zwei Verbundglasscheiben, bei denen es sich nicht um Windschutzscheiben handelt: Die Phantomfallprüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

3.4.2.1. beide Komponenten des Prüfmusters geben nach und brechen unter Bildung zahlreicher kreisförmiger, nahezu um den Aufschlagpunkt zentrierter Risse;

3.4.2.2. Risse in der (den) Zwischenschicht(en) sind zulässig, aber der Phantomkopf darf sie nicht durchdringen;

3.4.2.3. es dürfen sich keine größeren Glasbruchstücke von der Zwischenschicht ablösen.

3.4.3. Doppelglas-Einheit aus einer gleichmäßig vorgespannten Glasscheibe und einer Verbundglasscheibe oder Glas-Kunststoffscheibe, bei der es sich nicht um eine Windschutzscheibe handelt: Die Prüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

3.4.3.1. die vorgespannte Glasscheibe bricht;

3.4.3.2. die Verbundglasscheibe oder Glas-Kunststoff-Scheibe gibt nach und bricht unter Bildung zahlreicher kreisförmiger, nahezu um den Aufschlagpunkt zentrierter Risse;

3.4.3.3. die Zwischenschicht(en) kann (können) Risse aufweisen, aber der Phantomkopf darf sie nicht durchdringen;

3.4.3.4. es dürfen sich keine größeren Glasbruchstücke von der Zwischenschicht ablösen.

3.4.4. Ein zur Genehmigung vorgestellter Satz von Prüfmustern wird hinsichtlich der Phantomfallprüfung als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

3.4.4.1. alle Prüfungen haben ein zufriedenstellendes Ergebnis erbracht;

3.4.4.2. eine Prüfung hat ein negatives Ergebnis erbracht, jedoch hat eine Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz von Prüfmustern zufriedenstellende Ergebnisse erbracht.

4.
OPTISCHE EIGENSCHAFTEN

Die Vorschriften hinsichtlich der Lichtdurchlässigkeit nach Anhang III C Nummer 9.1 gelten für Doppelglas-Einheiten oder Teile von Doppelglas-Einheiten, die sich an Stellen befinden, die für die Sicht des Fahrzeugführers wichtig sind.

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